Steuern Steuern: Höhere Pauschbeträge bei Umzug
berlin/dpa. - Für Verheiratete gelte ein Pauschbetrag von 1 279 Euro, für Ledige 640 Euro, erklärt der Bund der Steuerzahler in Berlin. Zogen Kinder oder weitere Familienmitglieder mit um, könnten für diese Personen je 282 Euro angesetzt werden. Fand der Umzug nach dem 1. August 2011 statt, gälten noch höhere Pauschalen.
Statt einer Umzugspauschale könne der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln absetzen. Dafür müsse er allerdings alle Rechnungen aufbewahren und sie beim Finanzamt vorlegen. Weiter könnten auch die Kosten für den Transport der Möbel, die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Nachhilfeunterricht für Kinder aufgrund des Schulwechsels sowie doppelte Mietzahlungen abgesetzt werden. Gerade letztere sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist (Az: VI R 2 / 11). War der Umzug nicht berufsbedingt, können die Arbeitskosten in Höhe von 20 Prozent von maximal 20 000 Euro als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgezogen werden. Dafür müsse das Umzugsunternehmen eine ordnungsgemäße Rechnung ausstellen. Für die Absetzbarkeit müsse ein Überweisungsbeleg vorliegen, so der Bund der Steuerzahler.