Steuererklärung bei ungeklärten Fragen offen halten
Berlin/dpa. - Immer wieder raten Experten dazu, den Steuerbescheid «offen zu halten». Der Grund ist meist, dass an einem Finanzgericht in einem Verfahren geklärt wird, ob Steuerzahlern ein bestimmter Abzug grundsätzlich zusteht oder nicht.
Wer sich mit seinen Unterlagen für die Einkommensteuererklärung an den Schreibtisch setzt, sollte diese «anhängigen Verfahren» kennen. «Es gibt eine ganze Menge grundsätzlicher Streitfragen», sagt Bernhard Lauscher vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) in Neustadt/Weinstraße. «Der Fiskus legt viele Bestimmungen recht eng aus - und bei manchen steuerlichen Regelungen wird auch die Verfassungsmäßigkeit bezweifelt.»
In einigen dieser Streitfragen bleiben Steuerbescheide automatisch offen - sie ergehen vorläufig. Voraussetzung dafür ist: Der Sachverhalt muss im aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) festgehalten sein. Fachleute sagen, dass es in diesen Fragen einen «Vorläufigkeitsvermerk» gibt - das bedeutet, dass alle Steuerbescheide in dem betreffenden Punkt automatisch bis zu Klärung offen bleiben. Steuerzahler müssen also in der Einkommensteuererklärung nicht darauf hinweisen, dass sie ihre Erklärung bis zur endgültigen Gerichtsentscheidung offen halten wollen - und sie müssen auch nicht von sich aus Einspruch einlegen.
Eine Liste dieser Vermerke führt das Bundesfinanzministerium. «Der Katalog von Vorläufigkeitsvermerken ändert sich ständig. Man muss das selbst im Auge behalten», sagt Jörg Schwenker, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer in Berlin. Der Katalog wird auf dem Weg aktueller BMF-Schreiben erweitert oder verkürzt, wenn ein wichtiges Urteil fällt. Das jüngste Schreiben datiert vom 15. Februar.
In dem Katalog enthalten sind derzeit zwölf Punkte, darunter zum Beispiel die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dabei geht es darum, dass Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer seit 2007 nur noch dann absetzbar sind, wenn der Raum der Mittelpunkt des gesamten beruflichen Alltags ist. Einen Teilabzug nach Quote - wie früher - lassen die Finanzämter also nicht mehr zu. Mehrere Lehrer haben dagegen geklagt.
Am Ende des Schreibens findet sich der Hinweis auf den Solidaritätszuschlag. Auch dieser steht für alle Veranlagungen von 2005 bis heute auf dem Prüfstand, und Bescheide ergehen in dieser Frage vorläufig. Ganz neu auf der Liste ist die strittige Frage, ob erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten unbegrenzt abziehbar sind. Derzeit gilt eine Begrenzung: Die Ausgaben können nur bis zu zwei Dritteln und bis maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind abgezogen werden. Einen weiteren Vorläufigkeitsvermerk gibt es zur «Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben», wie es in dem Papier des Ministeriums heißt.
Dahinter steckt folgendes: «Wer seine Steuererklärung von einem Steuerberater erledigen lässt, soll den Teil der Kosten, der den privaten Bereich betrifft, nicht mehr abziehen dürfen», erläutert Lauscher. Nur der Teil des Beraterhonorars für Formulare, die sich zum Beispiel auf berufliche Einnahmen beziehen, sollen Sonderausgaben sein.
«Es bleibt also sehr viel schon automatisch offen», sagt Schwenker. «Des Weiteren muss man aber im Auge behalten, welche Verfahren darüber hinaus bei Finanzgerichten anhängig sind.» In diesen Fällen hat das Verfahren noch nicht alle Instanzen durchlaufen, oder der Fiskus vertritt schlichtweg eine andere Rechtsauffassung.
«Das Bundesfinanzministerium sagt also: 'Das sehen wir nicht so, dieser Punkt wandert nicht auf die Liste der Vorläufigkeitsvermerke'», sagt Schwenker. In diesem Fall müssen betroffene Steuerzahler selbst aktiv werden und Einspruch einlegen. «Dann bleibt der Bescheid offen.» Dazu weisen sie auf das Verfahren hin und nennen das Aktenzeichen, unter dem die Frage zur Klärung bei Gericht anhängig ist - und beantragen «Aussetzen und Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung».
Das empfiehlt die VLH zum Beispiel beim Mindestelterngeldbetrag. Auch dieser ist Gegenstand eines anhängigen Verfahrens. Zahlt die Elterngeldstelle den Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld pro Monat, ist der Betrag ebenso wie höhere Beträge bei der Progression zu berücksichtigen. Die Summe zählt also zum insgesamt zu versteuernden Einkommen und erhöht den persönlichen Steuersatz, auch wenn das Elterngeld selbst nicht besteuert wird. Ob das rechtens ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht klären (Aktenzeichen: 2 BvR 2604/09).
Liste mit Vorläufigkeitsvermerken: http://dpaq.de/BMFListeVorlaeufigkeitsvermerke