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Sozialpartnermodell Sozialpartnermodell: So sieht das neue Konzept für Betriebsrenten aus

Von Timot Szent-Ivanyi 29.05.2017, 14:41

Berlin - Fast sah es so aus, als könnten sich Union und SPD in dieser Wahlperiode nicht mehr auf das  lange angekündigte Konzept zur Förderung von Betriebsrenten einigen. Denn auf den letzten Metern stellte sich die CSU, die sich als Sachverwalter der Versicherungswirtschaft sieht, quer. Doch nun liegt ein Kompromiss vor, der bereits Ende der Woche vom Bundestag beschlossen werden soll. Im Folgenden die wichtigsten Details der Neuregelung, die auch die Riester-Rente betrifft.

Sozialpartnermodell: Zu den fünf bisher existierenden Modellen der Betriebsrente (Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) wird ein weiterer Weg hinzugefügt.  Das „Sozialpartnermodell“ unterscheidet sich in mehreren Punkten stark von den übrigen Formen von Betriebsrenten: Die Unternehmen müssen bei diesem Modell künftig keine Rente in einer bestimmten Höhe mehr garantieren. Diese Garantie hatte bislang viele Firmen davon abgehalten, überhaupt eine Betriebsrente anzubieten. Denn der Arbeitgeber muss bisher die Haftung übernehmen, wenn die zugesagte Rente nicht erwirtschaftet wird. Für diesen Fall mussten Rücklagen gebildet werden.  Künftig gibt es nur noch eine „Zielrente“: Es wird also kein fester Betrag mehr zugesichert, sondern nur ein Ziel genannt. Damit  kommen die  Unternehmen auch aus ihrer bisher bestehenden Haftung.

Von der  Aufhebung der Garantie verspricht sich die Koalition eine höhere Rendite. Denn die Absicherung  einer Garantie kostet immer auch Geld, was den Ertrag schmälert.  Die Sicherung der Einzahlungen sollen künftig   Arbeitgeber und   Gewerkschaften gemeinsam gewährleisten. Denn  das „Sozialpartnermodell“ soll durch Branchen-Tarifverträge  eingeführt werden.  Dabei haben die Sozialpartner große Freiheiten, wie sie das Modell im Einzelnen gestalten.   Sie können zusammen festlegen, wie und wo das Geld angelegt wird. Möglich wäre etwa die Gründung einer eigenen Pensionskassen. Ein derartiger Tarifvertrag könnte zum Beispiel auch vorsehen, dass Arbeitnehmer  verpflichtet  sind,   eine Betriebsrente abzuschließen. Möglich wäre aber   auch eine freiwillige Teilnahme.

Nicht-tarifgebundene Unternehmen: Das „Sozialpartnermodell“  soll auch in Betrieben gelten können, in denen der Flächentarifvertrag nicht gilt. Dazu schreiben  die Koalitionsparteien gesetzlich vor, dass  die Tarifpartner  den Zugang dieser Unternehmen zu neuen Versorgungseinrichtungen (also zum Beispiel Pensionskassen) nicht verwehren  sollen.

Staatliche Förderung:   Nicht nur beim „Sozialpartnermodell“ gilt künftig: Bei jeder Form der Entgeltumwandlung  (Einzahlungen  in Betriebsrenten direkt aus dem Einkommen, wobei die Beträge abgabenfrei sind)  müssen die Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent  des Sparbetrags  leisten. Damit soll der Arbeitgeber letztlich seine Ersparnis aus der Abgabenfreiheit an den Arbeitnehmer weiter geben. Die Neuregelung gilt beim „Sozialpartnermodell“ ab 2018, bei neuen sonstigen Verträgen ab 2019 und bei allen schon existierenden Betriebsrenten mit Entgeltumwandlung ab 2022.

Geringverdiener: Arbeitgeber erhalten eine staatliche Förderung, wenn sie  Geringverdienern einen Zuschuss für eine Betriebsrente zahlen:  Bei Einkommen von bis zu 2200 Euro  monatlich erstattet der Fiskus dem Unternehmen 144 Euro, wenn der Zuschuss  bis zu 480 Euro im Jahr beträgt.  

Grundsicherung im Alter: Betriebs-, Riester- und sonstige freiwillige Renten werden künftig nicht mehr voll auf die Grundsicherung im Alter (Mindestrente auf Niveau von Hartz-IV) und bei Erwerbsminderung angerechnet.  Künftig können die Betroffenen aus diesen Renten bis zu 200 Euro behalten.  Der Betrag wird mit den Regelsätzen dynamisiert. Mit der Änderung korrigiert die Koalition einen heftig kritisierten Missstand: Geringverdiener haben bisher nichts von einer Riester-Rente, weil ihnen der ausgezahlte Betrag von der Grundsicherung im Alter wieder abgezogen wird.

Riester-Rente: Die staatliche Förderung für die  Riester-Rente steigt.   Die Grundzulage  wächst von jetzt 154  Euro im Jahr  auf künftig 175 Euro. Die Kinderzulage (185 Euro für bis Ende 2007 geborene und 300 Euro für ab 2008 geborene Kinder) bleibt dagegen unverändert.

Doppelverbeitragung:  Bei Riester-Renten, die vom Arbeitgeber organisiert werden, müssen bisher zwei Mal Krankenversicherungsbeträge bezahlt werden: Bei der Einzahlung in die Rente und dann später nochmals bei der Auszahlung.  Diese Ungerechtigkeit wird beseitigt.     Union und SPD  sicherten zudem zu, die  2004  im Rahmen von Spargesetzen in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossene Beitragspflicht für   betriebliche Direktversicherungen zu überdenken. Hier müssten das Finanz-  und das Gesundheitsministerium eine Lösung finden, erklärten Sozialpolitiker  der Koalitionsfraktionen am Montag.  Die Beitragspflicht ist vor allem deshalb umstritten, weil sie nachträglich   eingeführt und damit  in bestehende Verträge eingegriffen wurde. Das kam damals für die Betroffenen völlig überraschend.