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Rund um die Rente Rund um die Rente: Finanzamt meldet sich

07.11.2004, 18:15

Halle/MZ. - Antwort: Zum 1. Januar 2005 werden 50 Prozent einer Rente steuerpflichtig. Betroffen ist, wer zu dem Zeitpunkt bereits Rentner ist oder - wie Sie - Rentner wird. Ob er aber tatsächlich Steuern zahlen muss, hängt von der Höhe der Rente ab. Generell lässt sich sagen: Bei einem alleinstehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttorentenbetrag bis zu einer Höhe von rund 18 900 Euro im Jahr, das entspricht einer monatlichen Bruttorente von 1 575 Euro, steuerfrei. Bei Verheirateten, die ja steuerlich gemeinsam veranlagt werden, sind das monatlich 3 150 Euro, jährlich 37 800 Euro.

Peter H., Wittenberg: Muss ich mich im nächsten Jahr wegen der 50-prozentigen Rentenbesteuerung beim Finanzamt melden oder wie geht das?

Antwort: Die 50-prozentige Rentenbesteuerung tritt ab 2005 in Kraft, wird praktisch aber erst mit der Steuererklärung 2006 relevant. Von sich aus braucht kein Rentner etwas zu unternehmen. Sollte das Einkommen von Rentnern steuerpflichtig sein, werden die betreffenden Rentner vom zuständigen Finanzamt angeschrieben.

Günter S., Dessau: Da ich noch Mieteinnahmen habe, befürchte ich, dass mich die neue Art der Rentenbesteuerung im nächsten Jahr trifft. Wird mir die Steuer von vornherein von der Rente abgezogen?

Antwort: Nein, Rentner müssen Altersbezüge und weitere Einkünfte - beispielsweise aus Mieten oder Zinsen - wie Beschäftigte in einer Steuererklärung angeben und bekommen dann vom Finanzamt einen Steuerbescheid.

Gerda M., Bitterfeld: Ich erhalte neben meiner Alters- noch eine Witwenrente. Wird die nächstes Jahr mit besteuert?

Antwort: Ja, die Besteuerung bezieht sich auf das gesamte Alterseinkommen. Das betrifft Witwenrenten ebenso wie beispielsweise Erwerbsminderungsrenten (auch EU- und BU-Renten) oder Kriegsverletztenrenten. Maßgeblich ist immer das gesamte Einkommen. Wenn Sie Alters- und Witwenrente beziehen, werden beide Bezüge zusammengezählt. Liegt die monatliche Summe unter 1 575 Euro und haben Sie weiter keine Einkünfte, fallen keine Steuern an.

Gudrun Z., Halle: Mein Mann und ich bekommen zusammen etwas mehr als 21 000 Euro Rente im Jahr. Weitere Einkünfte haben wir nicht. Wir haben eine NV-Bescheinigung vom Finanzamt. Gilt die weiter?

Antwort: Nein, die Bescheinigung zur Nichtveranlagung gilt nach den neuen gesetzlichen Regelungen nicht mehr automatisch. Wenn Sie etwa in der zweiten Hälfte des nächsten Jahres Bescheid vom Finanzamt bekommen, dass Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, so müssen Sie dem nachkommen. Bei der Höhe Ihrer Rente ist es wahrscheinlich, dass Steuern in geringem Umfang erhoben werden.

Petra L., Saalkreis: Ich arbeite noch, werde am 1. Oktober 2005 60 Jahre und möchte dann in die Altersrente für Frauen gehen. Mein Arbeitgeber will mich aber nicht gehen lassen. Was kann ich tun?

Antwort: Die Altersrente für Frauen ist ab 60 Jahre, gegebenenfalls mit Abschlägen, möglich. Sie kann von Frauen in Anspruch genommen werden, die vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind und nach dem 40. Lebensjahr mindestens zehn Jahre Pflichtbeitragzeiten vorweisen können. Ferner muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein. Sie sollten Ihr Arbeitsverhältnis rechtzeitig kündigen. Ganz wichtig: Sie müssen bei Ihrem Rentenversicherungsträger die Rente rechtzeitig drei bis sechs Monate vorher beantragen.

Regina P., Halle: Ich bin 58 Jahre alt. Gemäß meinem Altersteilzeitvertrag könnte ich mit 61 Jahren in Rente gehen. Wie überbrücke ich die Zeit bis zur Altersrente, denn die Zeit für die Altersrente für Frauen mit 60 habe ich ja schon überschritten ?

Antwort: Die Altersrente für Frauen ist ab 60 Jahren möglich, allerdings mit einem Rentenabschlag von 18 Prozent. Sie kann aber auch später zu jeder Zeit in Anspruch genommen werden. Sie können also nach Ende der Altersteilzeitarbeit mit 61 Jahren die Altersrente für Frauen beanspruchen, soweit Sie deren Voraussetzungen erfüllen. Der Rentenabschlag beträgt dann für Sie nur noch 14,4 Prozent.

Renate B., Köthen: Mir fehlen für den Altersrentenbezug noch fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten. Könnte ich die zusammen bekommen, wenn ich bei meinem 400-Euro-Job auf die Versicherungsfreistellung verzichte?

Antwort: Ja, natürlich. Da 400-Euro-Jobs generell versicherungsfrei sind, müssten Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie darauf verzichten und er die Versicherungsbeiträge abführen soll.

Werner S., Burgenlandkreis: Ich habe gehört, dass es die Berufsunfähigkeitsrenten (BU-Rente) nicht mehr gibt. Wird mir da meine BU-Rente, die ich seit 1994 erhalte, weggenommen?

Antwort: Wer eine BU-Rente nach dem vor dem 1. Januar 2001 gültigen Recht bezieht, bekommt sie als Bestandsschutz auch weiterhin, obwohl es diese BU-Rente seit 1. Januar 2001 nicht mehr gibt. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreffenden auch weiterhin aus gesundheitlichen Gründen berufsunfähig sind. Das wird in regelmäßigen Abständen geprüft.

Jürgen R., Eisleben: Ab wann kann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen werden?

Antwort: Wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind - es muss beispielsweise ein Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vorliegen -, ist der Bezug mit Abschlag von 10,8 Prozent ab 60 Jahre möglich, abschlagsfrei mit 63 Jahren. Liegen die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz vor, kann die Rente auch abschlagsfrei bezogen werden.

Waltraud K., Kreis Bitterfeld: Ich habe bei der Agentur für Arbeit den Paragraphen 428 unterschrieben, der mich unter anderem verpflichtet, zum frühstmöglichen Zeitpunkt in Rente ohne Abschläge zu gehen. Nun drängt mich die Agentur, in Rente zu gehen, aber Abschläge in Kauf zu nehmen. Muss ich das?

Antwort: Nein, Sie sind nicht verpflichtet, so zeitig in Rente zu gehen, dass Sie Abschläge in Kauf nehmen müssen.

Silvia B., Saalkreis: Ich würde ab Januar unter die Arbeitslosengeld-II-Regelungen fallen, will aber auf die Ansprüche verzichten und Hausfrau sein. Kann ich trotzdem in die Rentenkasse einzahlen?

Antwort: Ja, das könnten Sie natürlich, aber warum wollen Sie auf Ihren Anspruch verzichten? Der Vorteil von ALG II ist doch, dass die Agentur für Arbeit sowohl die Renten- als auch die Krankenkassen-Beiträge bezahlt.

Vera K., Wittenberg: Ich habe vier Kinder geboren. Wie wirken die sich auf den Beginn meines Rentenbezuges aus?

Antwort: Gar nicht. Die Zahl Ihrer Kinder ist zwar für die Entgeltpunkte - also letztlich für die Höhe Ihrer Rente -, nicht aber für das Renteneintrittsalter oder mögliche Abschläge relevant.

Jan H., Bitterfeld: Ich bekomme eine unbefristete Erwerbsminderungsrente, bin 63 Jahre alt. Muss ich mich melden, wenn die Zeit für die normale Altersrente gekommen ist? Wie hoch wird sie sein?

Antwort: Etwa drei Monate vor Ihrem 65. Geburtstag bekommen Sie ein Schreiben vom Rentenversicherungsträger, dass Ihre Rente umgestellt wird. Die Höhe der Altersrente entspricht in der Regel der der Erwerbsminderungsrente.

Fred F., Halle: Ich bin 66 und räume gelegentlich in einer Kaufhalle Regale ein. Ist der Verdienst schädlich für meine Rente?

Antwort: Nein, als Bezieher einer Altersrente dürfen Sie ab 65 Jahre beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass das Ihre Rente schmälert.

Bernd W., Aschersleben: Ich bin 58, beziehe eine Erwerbsminderungsrente. Wie viel darf ich hinzuverdienen?

Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie bis zu 345 Euro im Monat ohne Auswirkung auf Ihre Rente dazu verdienen. Wenn Sie Verluste vermeiden wollen, sollten Sie vor der Aufnahme einer Beschäftigung mit Ihrem gesetzlichen Rentenversicherer reden.

Susanne K., Sangerhausen: Ich habe in meinem Leben sehr wenig gearbeitet. Bekomme ich trotzdem eine Altersrente vom Staat?

Antwort: Wenn Sie mindestens fünf Jahre lang Pflichtbeiträge in die Rentenkasse eingezahlt haben, können Sie mit 65 Jahren die Regelaltersrente erhalten.

Fragen und Antworten notierten unsere Redakteurinnen Kerstin Metze und Dorothea Reinert.