Richtig krankenversichert zum Job im Ausland
Hamburg/dpa. - Der Ruf ins Ausland lockt viele deutsche Arbeitnehmer. Dort ist das Sozialsystem allerdings häufig anders als hierzulande. Bei der Krankenversicherung gelten besondere Regeln.
Deshalb kommen viele der sogenannten Expats nicht umhin, ihren Krankenversicherungsschutz vor der Abreise neu zu justieren. Entscheidend ist für Betroffene zunächst, worin genau ihre Tätigkeit besteht. Wenn sie im Ausland für das gleiche Unternehmen wie in Deutschland arbeiten, werden sie im besten Fall ins Ausland «entsendet», sagt Torsten Janßen, Berater beim Raphaels-Werk in Hamburg. Diesen Status regelt sein Arbeitsvertrag - und er ist von Vorteil. «Diese Leute bleiben in Deutschland sozialversicherungspflichtig. Es ändert sich für die Expats also nichts.»
Ob eine Entsendung vorliegt oder nicht, sollten Betroffene prüfen. Dabei hilft die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland beim GKV-Spitzenverband in Berlin. Wer nicht entsendet wird, aber trotzdem für den gleichen Arbeitgeber im Ausland arbeitet, kann unter Umständen eine Gruppenversicherung seines Unternehmens in Anspruch nehmen. In der gesetzlichen Versicherung werden aber nur die Leistungen gewährt, die im jeweiligen Land auch üblich sind, warnt Janßen. So werde in einigen Ländern etwa weniger Krankengeld gezahlt. Zusatzschutz kann daher sinnvoll sein.
Nicht nur entsandte Angestellte stehen allerdings vor dem Problem. Wer auswandert und sich vor Ort auf eigene Faust einen Job sucht, hat ebenso viele Unterlagen zu studieren. Auswanderer müssen sich in Deutschland abmelden und sind damit nicht mehr sozialversicherungspflichtig, erläutert Janßen. Der erste Schritt sollte daher darin bestehen zu prüfen, ob das Traumland überhaupt ein Sozialversicherungssystem hat.
In den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sei es gang und gäbe, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer anmelden muss, sobald dieser eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Die zweite wichtige Frage sei die, ob sofort Anspruch auf Leistungen besteht. Nicht immer ist das so. «Eventuell greift auch der Arbeitgeber unter die Arme.» Bei einigen Sozialversicherungssystemen lohne sich eine private Aufstockung ohnehin zusätzlich.
Ist ein Arbeitnehmer in Deutschland ohnehin schon privat versichert und verlegt seinen Arbeitsplatz ins Ausland, ist er innerhalb Europas geschützt, sagt Bianca Boss vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Das gelte zumindest, solange ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland weiter besteht. Und im ersten Monat gelte die Versicherung ohne besondere Vereinbarungen auch in den außereuropäischen Staaten.
Verlegt der Versicherte seinen «gewöhnlichen Aufenthalt» aber dauerhaft, liege der Fall anders, warnt Boss. Dann setze sich das Versicherungsverhältnis mit der Maßgabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte. Dann kann es sich lohnen, den Versicherungsschutz zu erweitern.
Bundesverwaltungsamt: www.bva.bund.de
Informationen für Auswanderer vom Raphaels-Werk: www.raphaels-werk.de
Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland: www.dvka.de