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Probezeit, Klage... Probezeit, Klage...: Was Sie über Kündigungen wissen müssen

05.09.2013, 12:33
Fristlose Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In der Praxis ist es aber meistens der Arbeitgeber.
Fristlose Kündigungen können sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. In der Praxis ist es aber meistens der Arbeitgeber. tmn

Halle (Saale)/DMN/DPA. - Mehr als die Hälfte aller Prozesse vor deutschen Arbeitsgerichten drehen sich um das Thema Kündigung. Dabei gilt: Einfach so rausschmeißen darf ein Arbeitgeber niemanden. Welche Rechte die Ex-Beschäftigten haben, hängt auch von der Art der Kündigung ab. Grundsätzlich unterscheidet man hier drei Gruppen:

1. Aus betrieblichen Gründen gekündigt

Das ist zum Beispiel so, wenn eine Abteilung oder die ganze Firma geschlossen oder umstrukturiert wird. Manchmal sind die betriebsbedingten Gründe aber nur vorgeschoben: „Der Arbeitgeber behauptet, Aufträge seien weggefallen und damit der Bedarf an Arbeitskräften, aber das stimmt gar nicht“, sagt Martina Perreng, Arbeitsrechtlerin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. „Oder es gibt gleichzeitig neue Stellenausschreibungen.“

In solchen Fällen muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass es betriebsbedingte Gründe für die Kündigung gibt. Und er hat darzulegen, dass es zum Entlassen des Arbeitnehmers keine Alternative gibt. Eine Alternative wäre etwa, zunächst die Leiharbeiter im Betrieb zu entlassen.

2. Aus personenbedingten Gründen gekündigt

Hierbei gilt, dass Mitarbeiter aufgrund ihrer individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten nicht mehr die verlangte Leistung zeigen können, etwa wenn sie schwer krank sind. Anders als bei der Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen wird dem Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung keine Verletzung des Arbeitsvertrages zum Vorwurf gemacht - deshalb ist auch keine Abmahnung erforderlich.

3. Aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt

In diesem Fall wirft der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fehlverhalten vor - beispielsweise, dass dieser einfach nicht bei der Arbeit erschienen ist oder mehrfach nicht pünktlich war. Gesetzlich geregelt ist allerdings nicht, wo hier die Schmerzgrenze liegt: „Ob dreimal Zuspätkommen schon ein Grund für die Kündigung ist und ob drei Minuten ausreichen oder zehn, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab“, sagt Nathalie Oberthür, Mitglied im Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

Normalerweise ist Kündigen in solchen Fällen nicht ohne eine vorherige Abmahnung möglich.„Das ist beim Griff in die Kasse anders“, erklärt Rechtsanwältin Oberthür. Bei Diebstahl oder Betrug ist meist keine Abmahnung nötig.

Will sich ein Arbeitnehmer rechtlich gegen eine Kündigung wehren, gelten auch für ihn Fristen: „Er muss innerhalb von drei Wochen gegen die Kündigung klagen. Macht er das nicht, ist die Kündigung wirksam“, erläutert Martina Perreng. Der Kündigung schriftlich zu widersprechen, verhindere das nicht. (gs)

Von Abfindung bis Probezeit - unsere Bildergalerie beantwortet zehn wichtige Fragen zum Thema Kündigung:

Buchtipps:

Klaus Kellner: Kündigungen erfolgreich verhindern. Das Anti-Kündigungs-Buch.

Barbara Dyrchs: Gekündigt - was nun? Die 100 wichtigsten Fragen und Antworten.

Eine fristlose Kündigung ist normalerweise unwirksam, wenn es vorher keine Abmahnung gab.
Eine fristlose Kündigung ist normalerweise unwirksam, wenn es vorher keine Abmahnung gab.
dpa Lizenz