Neue Sparer-Freibeträge Neue Sparer-Freibeträge: Kinder-Konten im Visier
Halle/MZ. - Zu Jahresbeginn 2007 sank der Sparerfreibetrag von 1 370 Euro auf 750 Euro (Alleinstehende) und 1 500 Euro (Zusammenveranlagung) zuzüglich Werbungskosten. Bei drei Prozent Zinsen pro Jahr bleiben nur noch die Erträge von Anlagesummen bis 25 000 oder 50 000 Euro von der Steuer verschont. Sind Anlagesumme oder Zinssatz höher, kassiert der Fiskus bei Kapitalerträgen mit, außerdem steigt der Steuersatz für das sonstige Einkommen. Mit einem Geld-Transfer auf die Kinder können Familien dem entgehen.
Denn Kinder haben wie die Eltern sowohl einen eigenen Steuer-Grundfreibetrag von 7 664 Euro (Existenzminimum) sowie einen Sparerfreibetrag von 750 Euro. Zusammen mit den Pauschalen für Werbungskosten (51 Euro) sowie Sonderausgaben (36 Euro) ergibt sich eine Summe von rund 8 500 Euro. In dieser Höhe kann ein Kind Einkünfte haben, ohne dass dafür Steuern anfallen. Rund 280 000 Euro könnten bei drei Prozent auf den Namen des Kindes angelegt werden, um innerhalb der Freigrenze zu bleiben. Aber es muss einiges beachtet werden: Eine Vermögensübertragung innerhalb der Familie erkennt das Finanzamt nur an, wenn das Geld unwiderruflich auf das Kind übergeht, also wirklich geschenkt wird. Konto oder Depot müssen auf den Namen des Kindes lauten; Erträge müssen ebenso dem Kind zufließen.
Derzeit sollen die Finanzämter solche Eltern-Kind-Transaktionen genau unter die Lupe nehmen. Dazu hat zum Beispiel die Oberfinanzdirektion Magdeburg ausdrücklich in einer Verwaltungsanweisung aufgefordert. Aufmerksam werden die Beamten auf Vermögensübertragungen unter anderem, wenn für das Kind eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragt wird oder plötzlich bei den Eltern weniger Kapitalerträge in der Steuererklärung auftauchen. "Schon bei kleinen formalen Fehlern kann es passieren, dass das gesamte Steuer-Sparmodell rückwirkend nicht anerkannt wird. Den Eltern können erhebliche Steuernachforderungen ins Haus stehen", sagt der Krefelder Steuerberater Markus A. Pfeifer. So dürfen Eltern minderjähriger Kinder das Vermögen des Kindes zwar noch verwalten - aber nicht darüber verfügen. Das bedeutet: Die Geldanlage des minderjährigen Kindes kann geändert werden, etwa von einem Tagesgeldkonto zu einem Sparbrief.