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MZ-Telefonforum MZ-Telefonforum: Ein Erbschein ist oft nötig

19.02.2006, 19:42

Halle/MZ. - Jeder möchte, dass sein Nachlass in die rechten Hände fällt. Beim MZ-Telefonforum waren daher die Auskünfte der Experten zur Erbfolge, zu Pflichtteilsansprüchen und den Möglichkeiten der Testamentsgestaltung stark gefragt. Peter Diefenbach, Notar in Naumburg; Dr. Barbara Lilie, Vizepräsidentin der Notarkammer Sachsen-Anhalt, Notarin in Halle; Marlies Lehmann, Notarin in Hettstedt und Dr. Christoph Radke, Notar in Zeitz beantworteten die Fragen.

Elke B., Gräfenhainichen: Wir haben zwei gemeinsame Kinder, mein Mann hat ein außereheliches Kind. Ich allein habe eine Eigentumswohnung. Wie kann ich sichern, dass nur unsere gemeinsamen Kinder diese Wohnung erben?

Antwort: Da Sie nicht wissen, wer zuerst stirbt, sollten Sie die gesetzliche Erbfolge verhindern, indem Sie ein Testament errichten. Dabei ist darauf zu achten, dass Ihr Ehemann nicht Ihre Eigentumswohnung erbt, denn dann partizipiert sein Kind aus erster Ehe daran entweder als Erbe oder als Pflichtteilsberechtigter. Ein Berliner Testament wäre hier schädlich. Lassen Sie sich über die testamentarischen Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Notar beraten.

Inge K., Halle: Mein Mann und ich haben ein gemeinschaftliches Testament. Haben unsere Kinder Pflichtteilsansprüche, wenn einer von uns stirbt?

Antwort: Um sich abzusichern, setzen sich Eheleute in gemeinschaftlichen Testamenten in der Regel gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen die Kinder zu ihren Schlusserben. Damit sind die Kinder nach dem Erstversterbenden enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch. Diesen können sie innerhalb einer Frist von drei Jahren gegenüber dem Erben geltend machen. Der Anspruch ist nur ein Anspruch auf Zahlung von Geld. Der Höhe nach beträgt er die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles.

Hugo O., Merseburg: Wie können wir verhindern, dass eines unserer Kinder seinen Pflichtteil geltend macht?

Antwort: Verhindern können Sie die Geltendmachung von Pflichtteilen nur, indem Sie die Kinder frühzeitig einbinden und diese auf ihren Pflichtteil verzichten. Eine solche Erklärung ist jedoch nur gültig, wenn sie vor einem Notar abgegeben wird.

Karin S., Bernburg: Ich lebe unverheiratet mit meinem Lebensgefährten zusammen, jeder von uns hat Kinder. Können wir uns gegenseitig als Erben einsetzen, und was erhalten unsere Kinder?

Antwort: Der nicht verheiratete Lebenspartner hat kein gesetzliches Erbrecht. Er erbt nur, wenn er per Einzeltestament oder Erbvertrag zum Erben bestimmt wird. Ein gemeinschaftliches Testament ist nur Ehegatten vorbehalten. Zu empfehlen ist hier der Abschluss eines Erbvertrages, da dieser beide Partner enger bindet. Er kann im Gegensatz zum einseitigen Testament nicht ohne Wissen des anderen widerrufen oder geändert werden. Ein Erbvertrag muss in notarieller Form geschlossen werden. Ihre Kinder haben dann auf jeden Fall ein Pflichtteilsrecht jeweils nach dem eigenen Elternteil.

Jürgen K., Aschersleben: Meine Schwiegermutter ist verstorben. Wir möchten ihr Sparbuch auflösen und sollen einen Erbschein vorlegen. Wo erhält man diesen?

Antwort: Mit dem Erbschein weist man sich als berechtigter Erbe aus. Er ist immer dann erforderlich, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten oder wenn man Erbe nach einem handschriftlichen Testament geworden ist. Beantragt wird er bei einem Notar oder beim Nachlassgericht. Benötigt werden dazu in der Regel die Eheurkunde und die Sterbeurkunde des Verstorbenen sowie die Geburtsurkunden der Kinder des Verstorbenen.

Silvia D., Thale: Mein Mann möchte sein Haus, in dem wir beide wohnen, an mich übertragen, damit seine Tochter aus erster Ehe keine Ansprüche darauf stellen kann. Ist das sinnvoll?

Antwort: Das wird Ihnen nicht viel nutzen. In der Regel werden Schenkungen an Dritte nicht mehr bei Pflichtteilsforderungen berücksichtigt, wenn beim Tod des Schenkers zehn Jahre seit der Schenkung vergangen sind. Die Frist beginnt bei Eheleuten jedoch erst nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Sinnvoll wäre nur eine Übertragung des Hauses an gemeinsame Kinder zu Lebzeiten.

Detlef T., Bitterfeld: Stimmt es, dass 90 Prozent aller mit der Hand geschriebenen Testamente unwirksam sind?

Antwort: Sicherlich nicht. Allerdings werfen viele handgeschriebene Testamente Fragen und Auslegungsschwierigkeiten auf. Diese hätten mit einem notariellen Testament vermieden werden können.

Ingrid R., Haldensleben: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Antwort: Zum Kreis dieser Personen gehören Abkömmlinge des Erblassers und Ehegatten. Eltern sind nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Nicht pflichtteilsberechtigt sind zum Beispiel Geschwister und deren Kinder.

Sigrid P., Kreis Sangerhausen: In meinem Testament habe ich einen Alleinerben bestimmt. Ich möchte aber nach meinem Tod bestimmte Gegenstände einer anderen Person zukommen lassen. Wie kann ich das tun?

Antwort: Im Testament ist ein Vermächtnis auszusetzen, das heißt, Sie bestimmen, dass der Erbe bestimmte näher bezeichnete Gegenstände aus dem Nachlass herauszugeben hat. Sie können auch anordnen, dass die Herausgabe innerhalb einer Frist zu erfolgen hat. Möglich ist auch, die Zahlung eines Geldbetrages festzulegen für den Fall, dass die Gegenstände nicht mehr vorhanden sind.

Kurt K., Saalkreis: Ich bin mit meinen zwei Geschwistern Eigentümer des Grundstücks unserer verstorbenen Eltern. Mein Bruder verlangt nun die Auszahlung seines Erbanteils. Kann er das?

Antwort: Nein. Jeder Miterbe einer Erbengemeinschaft kann lediglich die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses verlangen. Dazu ist grundsätzlich eine Einigung aller Miterben nötig. Bei Grundstücken im Nachlass müssen sie sich über deren Verwertung einigen, zum Beispiel durch gemeinsamen Verkauf oder Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft am Grundstück. Wenn darüber keine Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt werden kann, hat der begehrende Miterbe den Anspruch auf zwangsweise Auseinandersetzung des Nachlasses, die bei Grundstücken regelmäßig durch gerichtliches Zwangsversteigerungsverfahren erfolgt.

Elke P., Halle: Mein Ehemann und ich haben zwei Kinder. Unser Einfamilienhaus gehört meinem Mann. Was passiert, wenn er vor mir stirbt?

Antwort: Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und ihr Mann hat kein Testament errichtet, so wären Sie als Ehefrau zur Hälfte und die beiden Kinder mit je einem Viertel gesetzliche Erben. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft und müssten sich selbst einigen, wie das Erbe auseinandergesetzt werden soll. Es besteht die Möglichkeit, dass Ihr Mann Sie per Testament zum Alleinerben bestimmt, dann hätten jedoch die beiden Kinder einen Pflichtteilsanspruch. Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Kindern, können diese bereits jetzt mit einem notariellen Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten.

Linda M., Querfurt: Mein Vater ist verstorben, seine zweite Ehefrau ist laut Testament Alleinerbin. Ich will meinen Pflichtteil einfordern. Wie erfahre ich, was mein Vater hinterlassen hat?

Antwort: Die Auskunft muss Ihnen der Erbe geben. Sie können die Aufstellung des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes verlangen.

Thilo K., Halle: Stimmt es, dass der Erbe gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen auch für Schulden haften muss?

Antwort: Der Erbe haftet unbeschränkt für die Schulden des Erblassers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er diese Haftung allerdings auf den Nachlass beschränken. Dies geschieht durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens.

Elmar K., Querfurt: Verfüge ich mit dem Testament auch über die Lebensversicherung?

Antwort: Nein, mit dem Testament verfügen Sie nicht über die Versicherungssumme. Diese steht, wenn ein Bezugsberechtigter im Versicherungsvertrag genannt ist, dem Begünstigten zu. Ist in der Police kein Bezugsberechtigter benannt, geht die Versicherungssumme in den Nachlass und auch in die Pflichtteilsberechnung ein.

Frauke S., Aschersleben: Was kann ich tun, wenn der von mir vorgesehene Erbe in Insolvenz ist?Antwort: Hier gibt es Handlungsbedarf, da sonst die Gefahr besteht, dass das Familienerbe verloren ist. Zu empfehlen ist eine Beratung beim Notar.

Udo P., Halle: Meine Tante hat keine Kinder. Ich soll ihr Erbe werden. Ich würde allerdings erhebliche Erbschaftssteuern zahlen. Lässt sich das vermeiden?

Antwort: Steuerliche Beratung von einem Fachmann wäre angebracht. Erwägen könnte man Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Hier gibt es steuerliche Freibeträge, die alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden können. Die Tante könnte auch mehrere Personen, beispielsweise Ihre Kinder, bedenken, um den Freibetrag mehrfach auszunutzen.

Inge T., Aschersleben: Ich bin allein stehend und besitze ein Haus im Wert von rund 80 000 Euro. Müssen meine Kinder Erbschaftssteuer zahlen?

Antwort: Nach gegenwärtiger Rechtslage haben Kinder einen sehr hohen Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 205 000 Euro nach jedem Elternteil und dies alle zehn Jahre.