1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Wirtschaft
  6. >
  7. MZ-Lesertelefon: MZ-Lesertelefon: Steuergrenzen stehen fest

MZ-Lesertelefon MZ-Lesertelefon: Steuergrenzen stehen fest

26.02.2006, 19:30

Halle/MZ. - Peter T., Mansfelder Land: Ich bekomme eine Unfallrente und soll eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Erfolgt hierbei eine Anrechnung? Wie würde sich das bei der späteren Regelaltersrente verhalten?

Antwort: Sie beziehen die Unfallrente weiter in der bisherigen Höhe. Sie wird auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente angerechnet, so dass sich diese reduzieren kann. Auf die spätere Regelaltersrente wird die Unfallrente dann im gleichen Umfang wie vorher bei der Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Lisa G., Wittenberg: Bei der Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Unterscheidung eines Grundfreibetrages Ost und West unzulässig ist. Es gelte für alle der Grundfreibetrag West. Wieso wird bei mir noch vom Grundfreibetrag Ost ausgegangen? Ich beziehe seit 1994 eine Altersrente und eine Unfallrente.

Antwort: Es ist richtig, dass das BSG sich erneut mit der Entscheidung vom 20. Oktober 2005 für einen einheitlichen Grundfreibetrag bei der Anrechnung von Unfallrenten ausgesprochen hat - und zwar in Höhe des Grundfreibetrages West. Die Rentenversicherungsträger warten derzeit die Urteilsbegründung zur Abstimmung über die weitere Verfahrensweise ab.

Gudrun F., Halle: Kann ich mit 60 Jahren in Rente gehen? Ich bin 1948 geboren.

Antwort: Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren wurden, können die Altersrente für Frauen in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, 15 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten sowie mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung - also mindestens 121 Kalendermonate - nach dem 40. Lebensjahr nachweisen können. Sie müssen aber 18 Prozent Rentenabschläge in Kauf nehmen.

Karin F., Schafstädt: Ich habe 2003 die Vorruhestandsregelung der Deutschen Post in Anspruch genommen, nach der ich mit 60 Jahren in Rente gehe. Kann ich das noch, denn jetzt wird immer von der Rente mit 67 Jahren gesprochen? Ich bin am 19.10.1957 geboren.

Antwort: Die Anhebung der Rente auf 67 Jahre gehört zu den Reformvorstellungen der Regierung. Es gibt bisher keinerlei gesetzliche Regelung dazu. Sie können nach wie vor in die Altersrente für Frauen mit 60 Jahren gehen, sofern Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Allerdings müssen Sie einen Rentenabschlag von 18 Prozent in Kauf nehmen.

Jutta P., Wittenberg: Mein Rentenantrag auf Erwerbsminderungsrente ist abgelehnt worden. Was kann ich tun?

Antwort: Sie können dagegen innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. Sollte der Widerspruch ebenfalls abgelehnt werden, können Sie gegebenenfalls vor dem Sozialgericht Klage erheben.

Hannelore S., Ballenstedt: Müssten bei meiner Intelligenz-Rente (I-Rente) nicht die Beiträge der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZSR) berücksichtigt werden?

Antwort: Bei I-Renten wird grundsätzlich der volle Verdienst berücksichtigt. Das geschieht unabhängig davon, ob eine FZSR bestanden hat oder nicht.

Gerd B., Halle: Ich bin 1959 geboren und arbeite noch. Wann kann ich frühestens in Rente gehen?

Antwort: Sie können mit 62 Jahren in die Altersrente für langjährig Versicherte gehen. Vorausgesetzt, Sie können 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorweisen.

Uta G., Sangerhausen: Mein Sohn hat fünf Monate in der Schweiz gearbeitet. Wird diese Zeit bei der Rente angerechnet?

Antwort: Ja, diese Zeiten werden im Rahmen der Regelungen des überstaatlichen Rechts bei der deutschen Rentenberechnung mit berücksichtigt.

Ulla H., Köthen: Bei mir wird noch immer ein Auffüllbetrag abgeschmolzen. Ist das rechtens? Es wurde doch dagegen geklagt.

Antwort: Das Bundesverfassungsgericht hat am 11. Mai 2005 entschieden, dass das Abschmelzen und die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrags rechtens ist.

Uwe K., Dessau: Ich bin 69 Jahre alt und verheiratet. Erhalten meine Frau beziehungsweise ich im Todesfall Witwenrente. Wie wird sie berechnet?

Antwort:Witwenrente ist immer abhängig von der Höhe der eigenen Rente und der Höhe der Rente des Verstorbenen. Sie wird also stets im Einzelfall ermittelt. Grundsätzlich ist wichtig: Bei allen vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Ehen, bei denen mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde, wird die Witwenrente nach altem Recht berechnet. Danach macht sie bei der großen Witwenrente 60 Prozent des Verstorbenen aus, bei der kleinen Witwenrente 25 Prozent. Nach neuem Recht beträgt die große Witwenrente grundsätzlich 55 Prozent, die kleine ebenfalls 25 Prozent für maximal zwei Jahre. Achtung: Auf Witwenrenten wird immer das eigene Einkommen, dazu zählt auch die Altersrente, angerechnet.

Günter H., Allstedt: Wie viel kann ich als EU-Rentner hinzuverdienen?

Antwort: Sie können monatlich 350 Euro zu Ihrer EU-Rente hinzuverdienen, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.

Herbert B., Sangerhausen: Die Rente wird 2005 mit 50 Prozent besteuert. Bis zu welcher Rentenhöhe fällt keine Steuer an?

Antwort: Wurde bisher beispielsweise von Rentenversicherungsträgern und Steuerberatern bei den Angaben für die Steuerfreiheit von Rentnern von geschätzten Höhen ausgegangen, so liegen jetzt die vom Finanzamt ermittelten gültigen Werte vor. Danach fällt bei allein stehenden Rentnern mit einer jährlichen Bruttorente von 19 000 Euro und monatlich 1 583 Euro keine Steuer an. Alleinstehende Rentner haben einen jährlichen Grundfreibetrag von 7 664 Euro. Bei einem Rentnerehepaar bleibt bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 38 000 Euro und monatlich 3 166 Euro die Rente steuerfrei. Verheiratete Rentner haben einen jährlicher Grundfreibetrag von 15 328 Euro. Wenn Sie über diesem Betrag liegen, ist es empfehlenswert, möglichst sofort eine Steuererklärung abzugeben.

Hans G., Quedlinburg: Was können Rentner eigentlich von der Steuer absetzen?

Antwort: Sie können eine Werbungskostenpauschale von 102 Euro je Rentenbezieher abziehen. Genauso wie eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro für Alleinstehende oder 72 Euro für Verheiratete. Für höhere Ausgaben will das Finanzamt Nachweise. Auch Sonderausgaben für die Kranken- und Pflegeversicherung können steuerlich geltend gemacht werden, ebenso weitere Beiträge wie Unfall-, Privathaftpflicht- und Kfz-Haftpflichtversicherung.

Jochen N., Merseburg: Kann ich als Rentner Brillen und Medikamentenzuzahlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Antwort: Kosten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden, können Sie unter "außergewöhnliche Belastungen" angeben. Abhängig von der Höhe Ihrer Einkünfte erkennt das Finanzamt den Betrag, der die zumutbare Belastung übersteigt, an.

Herbert T., Halle: Meine Frau und ich haben ein jährliches Renteneinkommen von zusammen 26 000 Euro. Fallen wir unter die Steuer? Wie wird eine 90-prozentige Schwerbehinderung steuerlich berücksichtigt?

Antwort: Da bei verheirateten Rentnern eine jährliche Bruttorente von 38 000 Euro steuerfrei bleibt, fällt bei Ihnen keine Steuer an. Vorausgesetzt, Sie haben keine weiteren Einkünfte. Bei einer Schwerbehinderung von 90 Prozent steht ein Behindertenpauschbetrag in Höhe von 1 230 Euro zu, der von der Steuer abgesetzt werden kann.

Werner A., Quedlinburg: Im Ergebnis einer Klage vor dem Sozialgericht habe ich im vergangenen Jahr für die Jahre 1990 bis 2005 eine Rentennachzahlung in Höhe von 5 700 Euro erhalten. Stimmt es, dass diese Summe ermäßigt besteuert wird? Wie ist das zu verstehen?

Antwort: Erhält jemand in einem Jahr für mehrere Jahre Nachzahlungen, wird deren Besteuerung nach einem ermäßigten Steuersatz vorgenommen. Das ist in Paragraph 34 des Einkommenssteuergesetzes geregelt. Hintergrund ist, dass den Betreffenden durch die nicht von ihnen zu vertretende "Zusammenballung" der Jahreseinkünfte kein Nachteil entstehen soll. Die normalen Einkünfte und die Nachzahlungen aus mehreren Jahren würden zu einer höheren Besteuerung führen. Damit dies nicht eintritt, kommt bei der Steuer ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung. Wohlgemerkt, der ermäßigte Steuersatz bezieht sich nur auf Ihre 5 700 Euro, nicht aber auf Ihre anderen Einkünfte. Sie werden mit Ihrem individuellen Steuersatz belegt. Wichtig ist, dass Sie beim Finanzamt eine Kopie der Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers über die Nachzahlung einreichen.

Walter L., Halle: Muss ich eine Steuererklärung abgeben, denn meine Bank hat die Kapitalertragssteuer bereits einbehalten? Meine Rente fällt nicht unter die Steuerpflicht.

Antwort: Wenn Sie die einbehaltene Steuer erstattet bekommen wollen, dann sollten Sie eine Steuererklärung abgeben.

Die Fragen und Antworten

notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert.