MZ-Leserforum zum Thema Steuererklärung MZ-Leserforum zum Thema Steuererklärung: Freibeträge gelten auch für Rentner

Halle (Saale) - Daniel H., Saalekreis: Ist es richtig, dass sich der Grundfreibetrag für 2014 erhöht hat?
Antwort: Ja. Für das Jahr 2013 lag der steuerliche Grundfreibetrag bei 8.130 Euro für Alleinstehende und 16.260 Euro für Ehepaare beziehungsweise eingetragene Lebenspartner. Für 2014 ist der Grundfreibetrag auf 8.354 Euro für Alleinstehende und 16.708 Euro für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner angehoben worden. Für Rentner gelten die gleichen Freibeträge.
Sylvia L., Harz: Können Sie bitte noch mal den Unterschied zwischen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen erklären?
Antwort: Zu den Sonderausgaben gehören alle Vorsorgeaufwendungen, also zum Beispiel die Kranken-, Pflege-, Renten und Lebensversicherung, aber auch die Haftpflicht-, Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem zählen die Kirchensteuer, aber auch Spendenzuwendungen sowie Kinderbetreuungskosten dazu. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Krankheitskosten wie die Zuzahlung zu einer Operation, Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente und Zahnarzt, eine Brille, aber auch Prozesskosten. Wichtig für die steuerliche Anerkennung ist, dass jeweils ein Rezept, eine Verordnung beziehungsweise eine Rechnung vorliegt. Die außergewöhnliche Belastung ist durch die zumutbare Belastung zu kürzen.
Gerda T., Halle: Ich bin über den Begriff „zumutbare Belastung“ gestolpert. Was hat es damit auf sich?
Antwort: Sie können Ihre Steuerlast mindern, in dem Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu zählen vor allem Krankheitskosten wie für verschreibungspflichtige Medikamente, Ausgaben für Zahnersatz oder eine Brille. Allerdings sieht das Einkommensteuerrecht für jeden Steuerpflichtigen eine zumutbare Belastungsgrenze vor. Bis zu dieser muss der Steuerpflichtige die Aufwendungen selber tragen. Diese Grenze wird nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte ermittelt. Dabei spielen der Familienstand sowie die Anzahl der in der Steuererklärung zu berücksichtigenden Kinder eine Rolle, das heißt die „zumutbare Belastung“ ist für jeden Steuerzahler unterschiedlich hoch. Jeder Cent, der über dieser Grenze liegt, kann dann steuerlich geltend gemacht werden. Wichtig ist daher, alle Belege aufzuheben und die Ausgaben nachzuweisen.
Jens L., Halle: Ich habe gehört, dass Krankheitskosten bald ab dem ersten Cent abzugsfähig sind und die zumutbare Eigenbelastung wegfallen soll. Stimmt das?
Antwort: Tatsächlich ist gerade ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Entsprechend gibt es seit 2013 auch einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Krankheitskosten in den Steuerbescheiden. Das bedeutet, wenn das Gericht eine positive Entscheidung fällt, kann die aktuell geltende, einkommens- und kinderabhängige „zumutbare Belastung“ kippen. Tritt dieser Fall ein, können Betroffene für alle bis zu diesem Zeitpunkt verschickten Steuerbescheide eine rückwirkende Änderung beantragen. Allerdings nur unter Vorlage der Belege.
Torsten K., Freyburg: Wo kann ich Fortbildungskosten in der Steuererklärung angeben?
Antwort: Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, Kosten für Bildung abzusetzen. Wenn eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt, können Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht werden. Diese mindern das steuerpflichtige Einkommen aus der Arbeitstätigkeit. Tritt hierbei der Fall ein, dass die Werbungskosten höher sind als das Einkommen, können diese in das Folgejahr vorgetragen und mit künftigen Einkünften verrechnet werden. Zum anderen gibt es die sogenannten Ausbildungskosten im Rahmen einer Erstausbildung. Diese werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro als Sonderausgaben anerkannt, wirken sich aber nur aus, wenn Einkünfte vorhanden sind. Abzugsfähige Kosten sind dann etwa Lehrgangs- und Studiengebühren, Aufwendungen für Bücher und Lernmaterial, Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung sowie Fahrtkosten.
Volker R., Burgenlandkreis: Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?
Antwort: Eine Steuererklärung ist dann abzugeben, wenn ein Rentner mit seinem gesamten zu versteuernden Einkommen, also nach Abzug von steuermindernden Aufwendungen und gesetzlichen Freibeträgen, den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Letztlich muss das immer individuell ausgerechnet werden. Als Faustregel gilt: Sobald weitere Einkünfte zur Rente hinzukommen, tritt meist eine Steuerpflicht ein. Verpflichtet sind Rentner zur Abgabe einer Steuererklärung, wenn sie neben der Rente noch Einkünfte aus Pacht, Vermietung oder aus einem Nebenjob - Ausnahme sind hier die geringfügigen Beschäftigungen bis 450 Euro pro Monat - haben.
Andreas S., Wittenberg: Ab welcher Rentenhöhe müssen Steuern gezahlt werden?
Antwort: Das lässt sich pauschal nicht sagen, da die Höhe des Besteuerungsanteils der Rente vom Renteneintrittsjahr und eventuell weiteren Einkünften abhängt. Laut Bundesfinanzministerium fallen für Senioren, die neben der Rente keine weiteren Einkünfte haben, und im Jahr 2005 oder davor Rentner wurden, bis zu einem jährlichen Bruttoeinkommen von 19 193 Euro für Alleinstehende und 38 386 Euro für Ehepaare keine Steuern an. Für Rentner, die seit 2010 Rente beziehen, liegen diese Grenzen bei einem jährlichen Bruttoeinkommen von 16 434 Euro und 32 868 Euro, für Renten ab 2011 bei 15 850 und 31 700 Euro, bei Renten ab 2012 bei 15 400 Euro und bei 30 800 Euro, für Renten ab 2013 bei 15 073 Euro und 30 146 Euro und für Renten ab 2014 bei 14 705 Euro für alleinstehende Rentner beziehungsweise 29 410 Euro für Ehepaare. Von dem steuerpflichtigen Anteil der Rente kann ein Senior aber noch eine Reihe von Ausgaben steuermindernd abziehen, beispielsweise Werbungskosten oder den Eigenanteil zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Peter M., Kelbra: Welche Pauschalen kann ich als Rentner absetzen?
Antwort: Für die Steuererklärung 2014 gelten ein Werbungskostenpauschbetrag für die Renteneinkünfte von 102 Euro und ein Sonderausgabenpauschbetrag von 36 Euro für zum Beispiel Spenden. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare verdoppeln sich die Beträge. Zusätzlich sind die Vorsorgeaufwendungen für zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungen abzugsfähig.
Hiltrud W., Halle: Ich bin Rentnerin, bisher musste ich keine Steuererklärung abgeben. Mit der Mütterrente steigt meine Rente, wenn auch gering. Wie weiß ich, ab wann ich vielleicht doch Steuern zahlen muss?
Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass das Bundeszentralamt für Steuern seine Daten mit allen Rentenversicherungsträgern abgleicht. Das heißt, wenn Ihr Renteneinkommen so steigt, dass eine Steuerpflicht für Sie entstehen könnte, erhalten Sie vom Bundeszentralamt für Steuern automatisch eine Nachricht. Das heißt also auch: Wenn Sie bis jetzt noch keine Aufforderung erhalten haben, eine Steuererklärung abzugeben, können Sie ganz beruhigt sein und abwarten.
Franziska G., Merseburg: Unser Sohn (24) studiert und ist selbst gesetzlich krankenversichert. Kann ich die Beiträge bei uns Eltern angeben?
Antwort: Ja. Eltern können bei ihrer Steuererklärung die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für studierende Kinder im Rahmen der Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Ob das Kind über eigene Einkünfte verfügt, ist dabei unerheblich.
Iris F., Saalekreis: Kann ich auch die Kosten für einen Heizungs- oder Fernsehmonteur angeben?
Antwort: Ja, Sie können die Kosten bei den haushaltsnahen Dienstleistungen eintragen. Handwerkerkosten im Haushalt oder auf dem Grundstück sind insofern steuerwirksam, als dass 20 Prozent aus maximal 6.000 Euro jährlich, also 1.200 Euro, abgesetzt werden können. Allerdings können nur Lohn- und Fahrtkosten angesetzt werden, nicht aber Materialkosten. Wichtig ist, dass das auf einer Rechnung ausgewiesen und die Bezahlung per Banküberweisung erfolgt ist.
Elena P., Halle: Ich bin Rentnerin und muss keine Steuererklärung abgeben. Da ich über meinen Freistellungsaufträgen lag, musste ich rund 60 Euro Kapitalertragssteuer zahlen. Kann ich die wiederbekommen?
Antwort: Sie haben die Möglichkeit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung, um sich zu viel bezahlte Steuern erstatten zu lassen. Dem Finanzamt müssen sie die Originalsteuerbescheinigung der Banken einreichen. Geben Sie die Steuererklärung auch dann ab, wenn Sie möglicherweise wegen einer zu geringen Rente steuerbefreit sind.
Hilde P., Salzlandkreis: Unser Grundstück wurde an die Kanalisation angeschlossen. Für den Anschluss von der Straße bis zu unserem Haus wurden wir von der Stadt zur Kasse gebeten. Können wir diese Kosten auch absetzen?
Antwort: Grundstücksaufwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig und können maximal im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies stellt sich in Ihrem Fall jedoch schwierig dar, da nur Lohn- und Fahrtkosten angesetzt werden können. Diese sind in Gebührenbescheiden aber in der Regel nicht explizit aufgeführt.
Olga Z., Halle: Ich habe eine erweiterte Hausratversicherung mit Haftpflicht. Was kann ich absetzen?
Antwort: Steuerlich berücksichtigt wird nur der Anteil Ihrer Privathaftpflichtversicherung.
Paul B., Dessau: Wie verhält es sich mit den Steuerberatungskosten?
Antwort: Grundsätzlich sind die Kosten für einen Steuerberater nicht abzugsfähig. Ausnahme sind die Kosten, die in Zusammenhang mit der Ermittlung von Einkünften entstehen. So können Angestellte die Beraterausgaben beispielsweise unter den Werbungskosten eintragen, die bei der Erstellung der Anlage N entstehen, weil damit ihr zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird. Rentner können die Beraterkosten etwa für die Ermittlung von Mieteinkünften absetzen.
Udo K., Wittenberg: Können Sie mir die für 2014 geltenden Verpflegungspauschalen nennen? Was hat es mit der Dreimonatsfrist auf sich?
Antwort: Die Verpflegungspauschalen betragen 2014 je nach Abwesenheit von Zuhause oder der ersten Tätigkeitsstätte pro Tag 12 Euro bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit; 24 Euro bei 24 Stunden Abwesenheit; 12 Euro bei mehrtägiger Abwesenheit jeweils am An- und Abreisetag einer Dienstreise. Die Pauschale gilt nur in den ersten drei Monaten. Neu ist: Diese Frist beginnt erneut, wenn die Tätigkeit mindestens vier Wochen unterbrochen wurde, aus welchem Grund auch immer. Auch Urlaub und Krankheit zählen. Wird an keiner ortsfesten Einrichtung gearbeitet, entfällt die Dreimonatsfrist.
Diana N., Burgenlandkreis: Steht für den beruflich bedingten Umzug eine Pauschale zu? Wir, mein Mann, ich und unsere Tochter sind 2014 beruflich bedingt umgezogen.
Antwort: Die Umzugspauschale für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner für 2014 richtet sich danach, ob der beruflich bedingte Umzug vor März oder ab März 2014 stattgefunden hat. Bis einschließlich 28. Februar beträgt sie 1.390 Euro, seit 1. März 2014 beläuft sie sich auf 1.429 Euro. Dazu kommt noch eine Umzugspauschale für Mitziehende, also Ihre Tochter, von 306 Euro vor März 2014 oder ab März 2014 von 315 Euro. Für Singles liegen die Pauschalen für 2014 bei 695 Euro beziehungsweise ab März dann bei 715 Euro.
Kornelia Noack notierte Fragen und Antworten. (mz)