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Minijobs Minijobs: Brutto ist gleich Netto

Von Dorothea Reinert 11.04.2003, 15:36

Halle/MZ. - oNeu seit April

Wichtigste finanzielle Änderung: Die monatliche Höchstgrenze für Minijobs wurde von 325 Euro auf auf 400 Euro angehoben. Wichtigste zeitliche Änderung: Die bis dato für Minijobs geltende zeitliche Begrenzung auf weniger als 15 Stunden pro Woche gibt es nicht mehr. Damit bleibt als wichtigstes Kriterium für den Minijob die Einkommensgrenze. Neu ist zudem, dass Arbeitnehmer neben ihrer Hauptbeschäftigung einen Minijob versicherungsfrei ausüben können.

Sozialabgaben:

Wer einen 400-Euro-Minijob ausübt, braucht keine Sozialabgaben zu zahlen. Der Bruttoverdienst ist gleich Nettoverdienst. Das heißt, vom Bruttoverdienst wird kein Euro abgezogen. Die Sozialabgaben für diese geringfügig Beschäftigten zahlt allein der Arbeitgeber. Er entrichtet eine Pauschalabgabe in Höhe von 25 Prozent des Arbeitsverdienstes des betreffenden Minijobbers. Davon entfallen zwölf Prozent auf die Rentenversicherung und elf Prozent auf die Krankenversicherung. Die einheitliche Pauschsteuer einschließlich Kirchen- und Solidar-Zuschlag beträgt zwei Prozent.

Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern müssen zusätzlich eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung entrichten. Für die so genannten kurzfristigen Beschäftigungen müssen keine Pauschalbeiträge bezahlt werden.

Sonderzahlungen:

Wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt ist, haben Minijobber Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtszahlung. Erhält ein geringfügig Beschäftigter diese Sonderzahlungen, kann es passieren, dass er die 400-Euro-Grenze überschreitet. In dem Fall wird sein Job sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Eine Frau verdient 380 Euro im Monat und bekommt ein vertraglich festgeschriebenes Weihnachtsgeld von 380 Euro. Sie erhält also im Jahr 4 560 Euro plus 380 Euro Weihnachtsgeld. Das ergibt zusammen 4 940 Euro. Die Frau verdient demzufolge monatlich 411,67 Euro. Damit liegt sie über der 400-Euro-Grenze und ist sozialversicherungspflichtig.

Unvorhersehbares:

Wer nur gelegentlich die 400-Euro-Grenze überschreitet, bleibt unter bestimmten Umständen dennoch versicherungsfrei. Das ist dann der Fall, wenn der Verdienst unvorhersehbar und für maximal zwei Monate innerhalb eines Jahres die Verdienstgrenze von 400 Euro überschreitet.

Beispiel: Eine Frau wird urplötzlich von ihrem Arbeitgeber gebeten, für den nächsten Monat zusätzlich eine Urlaubsvertretung zu übernehmen. Ihr bisheriger monatlicher Verdienst von 125 Euro erhöht sich für diese Zeit auf 600 Euro. Die Frau bleibt trotzdem versicherungsfrei, da es nur um ein gelegentliches, unvorhergesehenes Überschreiten der Verdienstgrenze für einen Monat geht.

Schwankungen:

Bei der Versicherungspflicht ist

die Summe aller Verdienste für den Zeitraum von zwölf Monaten maßgeblich. Angenommen, jemand verdient in den Monaten September bis April mit seinem Minijob monatlich 500 Euro, in den Monaten Mai bis August jedoch nur 250 Euro. Dann kommt er auf einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 416,67 Euro und liegt über der 400-Euro-Grenze. Damit ist die Beschäftigung des Mini-Jobbers versicherungspflichtig.

Neben Hauptberuf:

Wer das Glück haben sollte, neben seinem versicherungspflichtigen Hauptberuf noch einen 400-Euro-Job ausüben zu können, bleibt mit diesem Minijob versicherungsfrei. Sein Arbeitgeber zahlt die für die Minijobs üblichen Pauschalabgaben. Auch wenn dies selten ist: Alle weiteren 400-Euro-Jobs werden allerdings mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und sind sozialversicherungspflichtig.

Achtung: Kurzfristige (!) Beschäftigungen neben einem Hauptberuf werden mit der Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.

Rentenbeiträge:

Minijobber haben die Möglichkeit, ihre Rentenbeiträge aufzustocken. Und zwar können sie die Differenz von derzeit 7,5 Prozent zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (zwölf Prozent) und dem vollen Rentenversicherungsbetrag (19,5 Prozent) selbst zahlen. Auf diese Weise erwerben sie mit einem relativ geringem Eigenbeitrag vollwertige Beitragszeiten.

Der Weg: Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie eigene Versicherungsbeiträge zahlen wollen. Er zieht dann diesen Anteil von dem Verdienst seines Beschäftigten ab und überweist ihn zusammen mit seiner Pauschale an die Minijob-Zentrale. Gut beraten ist jedoch, wer bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherer nachfragt, ob sich diese Rentenversicherung für ihn lohnt.

Privathaushalts-Jobs:

Wer als Minijobber in einem Privathaushalt beschäftigt ist, für den gilt auch die 400-Euro-Regelung. Neu ist, dass der Arbeitgeber einen Pauschalbetrag von nur zwölf Prozent zahlt. Je fünf Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und Krankenversicherung. Hinzu kommen zwei Prozent einheitliche Pauschsteuer sowie eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.

Weiterer Vorteil für Privatleute, die Minijobber im haushaltsnahen Bereich beschäftigen: Sie sparen Steuern. Zehn Prozent ihrer Kosten, maximal 510 Euro; können sie jährlich von der Steuer absetzen. Für jeden Kalendermonat, in dem kein Beschäftigungsverhältnis besteht, ermäßigt sich der Höchstbetrag um ein Zwölftel. Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen: Kochen, Putzen, Betreuung und Pflege von Kindern, Kranken, alten und pflegebedürftigen Menschen sowie Gartenarbeit.