1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Wirtschaft
  6. >
  7. Leserforum zum Thema Kindergeld: Leserforum zum Thema Kindergeld: Kindergeld trotz Hochzeit

Leserforum zum Thema Kindergeld Leserforum zum Thema Kindergeld: Kindergeld trotz Hochzeit

18.05.2014, 14:04
Kleines Taschengeld verdienen sich viele Studenten nebenbei etwas hinzu. Das Einkommen der Jugendlichen ist dabei, so wie bei jedem anderen Nebenjob, für das Kindergeld unerheblich.
Kleines Taschengeld verdienen sich viele Studenten nebenbei etwas hinzu. Das Einkommen der Jugendlichen ist dabei, so wie bei jedem anderen Nebenjob, für das Kindergeld unerheblich. dpa/archiv Lizenz

Halle (Saale)/MZ - Sven K., Quedlinburg: Wie hoch ist zurzeit der Kindergeldanspruch?

Antwort: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern je 184 Euro, für das dritte 190 Euro und ab dem vierten Kind gibt es 215 Euro. Kindergeld wird jedoch nur nach Antragstellung gezahlt.

Silvia P., Halle: Meine Tochter (20) befindet sich in der Erstausbildung und hat jetzt geheiratet. Ihr Mann verdient etwa 2 000 Euro brutto im Monat. Bekomme ich für meine Tochter noch Kindergeld?

Antwort: Ja, der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 17. Oktober 2013 ein entsprechendes Grundsatzurteil gefällt: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Dessen Einkommen und der Tatbestand der Eheschließung spielen entgegen früherer Praxis keine Rolle mehr. Das bedeutet auch: Eltern haben rückwirkend ab Januar 2012 Anspruch auf die Zahlung für ein verheiratetes Kind, wenn noch kein bestandskräftiger ablehnender Bescheid erteilt wurde. Das Aktenzeichen des entsprechenden Grundsatzurteils des BFH lautet: III R 22/13.

Laura W., Freyburg: Mein Mann und ich werden uns scheiden lassen. Unser Sohn wird dann im Wechsel zwei Wochen bei mir und bei seinem Vater leben. Wer bekommt dann das Kindergeld?

Antwort: Grundsätzlich anspruchsberechtigt für das Kindergeld ist bei einer Scheidung derjenige Elternteil, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Beim echten Wechselmodell, so wie in Ihrem Fall, sind das beide Eltern zu gleichen Teilen. Ausgezahlt wird das Kindergeld jedoch entweder an die Mutter oder den Vater, niemals aber an beide oder gesplittet. Wenn die Eltern sich nicht einigen können und gegenüber der Familienkasse keine Berechtigten-Bestimmung treffen, muss eine Klärung über das Familiengericht erfolgen. Solange die Eltern eine Klärung nicht herbeiführen, wird die Familienkasse an kein Elternteil das Kindergeld ausbezahlen.

Sven J., Saalekreis: Ich bin vor Kurzem 25 geworden und weiß, dass Kindergeld höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt wird. Bei mir wurde die Zahlung nun eingestellt. Ich habe aber neun Monate lang Zivildienst geleistet, bin Student in Erstausbildung. Habe ich nicht doch noch Anspruch?

Antwort: Ja, Ihr Anspruch verlängert sich um die neun Zivildienst-Monate über das 25. Lebensjahr hinaus. Ihre Eltern sollten Kontakt zur Familienkasse aufnehmen und entsprechende Nachweise einreichen.

Angelika D., Dessau: Es heißt, Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Ich war am 1. April 18 Jahre alt und habe für April kein Kindergeld mehr bekommen. Meinem Freund wurde es aber für den Monat seiner Geburt noch bezahlt.

Antwort: Die Kindergeldzahlung endet zunächst mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hat ein Kind seinen 18. Geburtstag jedoch am 1. eines Monats, so endet der Anspruch auf Kindergeld bereits mit dem Vormonat. Eine Weiterzahlung kommt nur in Betracht, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder studiert. Dies muss der Familienkasse nachgewiesen werden und es muss ein neuer Antrag auf Kindergeld gestellt werden. Grundsätzlich kann Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt werden.

Dorothea D., Halle: Mein Sohn (23) will ein halbes Jahr lang in Finnland studieren. Wie wirkt sich das auf das Kindergeld aus?

Antwort: Gar nicht, denn Ihr Sohn hält sich ja nicht zu seinem Vergnügen in Finnland auf, sondern studiert dort weiter. Eine Mitteilung und der Nachweis über das Studium an die Familienkasse reichen, und Sie bekommen das Kindergeld weiter.

Grit M., Dessau: Unsere Tochter wird im August 18 und geht dann aufs Gymnasium. Bekommen wir weiter Kindergeld?

Antwort: Ja, Sie bekommen zwei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres einen Antrag zugeschickt, auf dem Sie erklären müssen, wie der weitere Weg Ihrer Tochter aussieht. Den füllen Sie aus, schicken eine Schulbescheinigung mit, und dann wird die Zahlung fortgeführt.

Paula R., Halle: Ich bin im ersten Lehrjahr, weiß aber jetzt schon, dass ich die Lehre bald abbrechen werde. Allerdings habe ich schon eine Zusage für eine neue Lehre ab Oktober. Zwischendurch will ich jobben. Wie sieht es mit dem Kindergeld aus?

Antwort: Grundsätzlich haben Ihre Eltern bis zur Vollendung Ihres 25. Lebensjahres und solange Sie sich in einer Ausbildung befinden oder Sie eine weitere Ausbildung suchen Anspruch auf Kindergeld. Da Sie keine abgeschlossene Erstausbildung haben, ist eine zwischenzeitliche Erwerbstätigkeit nicht schädlich. Informieren Sie in jedem Fall die Familienkasse und schicken Sie eine Kopie Ihres neuen Ausbildungsvertrages, der ab Oktober beginnt, zu. Sie werden dann als sogenanntes ausbildungswilliges Kind geführt.

Sven H., Saalekreis: Unser Sohn will nach dem Abitur für ein Jahr zum „Work and Travel“ nach Australien. Das heißt, er wird direkt vor Ort jobben, um sich das Geld für die Reise zu verdienen. Wie sieht es da mit dem Kindergeld aus?

Antwort: Da Ihr Sohn während dieser Zeit arbeiten wird und keine Ausbildung macht, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Allerdings: Nimmt Ihr Sohn mindestens zehn Stunden pro Woche an einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht teil, gilt das dem Bundesfinanzhof zufolge als Ausbildung, und es besteht Anspruch auf Kindergeld. Dieser Sprachunterricht muss gegenüber der Familienkasse nachgewiesen werden, das heißt Ihr Sohn benötigt eine Bescheinigung der Einrichtung vor Ort. Die Familienkasse prüft dann den Einzelfall. Beachten Sie außerdem: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten - in Ihrem Fall zwischen Abitur und gegebenenfalls Sprachkurs - kann maximal vier Monate lang Kindergeld als Übergangszeit gezahlt werden.

Doris S., Köthen: Meine Tochter (22) war bis zum 30. März, dem Semesterende, an der Uni eingeschrieben. Ihr Bachelor-Zeugnis hat sie bereits am 13. Februar erhalten. Bis wann hätte es Kindergeld gegeben?

Antwort: Ausschlaggebend bei studierenden Kindern ist immer der Termin der schriftlichen Bekanntgabe der Studienergebnisse. Das heißt, der Kindergeld-Anspruch endete Ende Februar. Beachten Sie: Sie sind verpflichtet, die Familienkasse über den Werdegang Ihrer Tochter zu informieren. Falls Sie für März noch Kindergeld erhalten haben, wird eine Rückzahlungsforderung an Sie erfolgen.

Petra Sch., Halle: Unser Sohn, 18 Jahre alt, ist schwerbehindert, lebt bei uns zu Hause. Wie lange bekommen wir für ihn Kindergeld?

Antwort: Kindergeld für ein Kind mit Behinderung wird über das 18. und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern das Kind aufgrund einer Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall muss die Behinderung aber bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorhanden gewesen sein.

Jürgen H., Quedlinburg: Spielt für die Zahlung von Kindergeld eine Rolle, ob das erwachsene Kind körperlich oder psychisch krank ist?

Antwort: Nein, ob eine Behinderung körperlicher, seelischer oder geistiger Art ist, spielt keine Rolle. Ausschlaggebend ist, dass die Behinderung festgestellt und ursächlich dafür ist, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, da es in dieser Hinsicht hilflos ist. Dies bedeutet, dass das volljährige Kind außer Stande sein muss, sich finanziell selbst zu versorgen. Bei Zweifeln an der Ursächlichkeit der Behinderung kann die Familienkasse das zuständige Reha-Team bitten, den Ärztlichen oder Psychologischen Dienst der Agentur für Arbeit zur Begutachtung zu beauftragen. Hierzu wird allerdings das Einverständnis des Kindes eingefordert. Wird der Kindergeld-Anspruch aufgrund einer Behinderung des Kindes festgestellt, so wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung weiter gezahlt.

Doreen P., Halle: Reicht der Vermerk „H“ auf dem Schwerbehindertenausweis meiner Tochter aus, um einen Anspruch auf Kindergeld zu haben?

Antwort: Ja, das kann ausreichen. Das Merkzeichen „H“ steht für hilflos. Zu beachten ist auch der festgestellte Grad der Behinderung und die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises. Wenn er zum Beispiel auf fünf Jahre befristet ausgestellt worden ist, werden Sie nach Ablauf aufgefordert, einen Folgeantrag zu stellen beziehungsweise weitere Nachweise vorzulegen. Wenn allerdings das Kind selbst hohe Einnahmen hat, zum Beispiel aus einer Rente, dann kann es sich möglicherweise mit diesen Mitteln selbst unterhalten und es besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Dies prüft die Familienkasse im Einzelfall.

Karla I., Merseburg: Unsere Tochter beginnt ab August ihre Lehre und wird im November 18 Jahre. Bekommen wir weiter automatisch Kindergeld für sie und in welcher Höhe?

Antwort: Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann es bezogen werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Familienkasse schreibt daher etwa zwei Monate vor dem 18. Geburtstag eines Kindes die Kindergeldberechtigten an, damit diese ab Volljährigkeit entsprechende Nachweise vorlegen. Die erhaltenen Formulare müssen ausgefüllt und zusammen mit der Ausbildungsbescheinigung der Familienkasse übersandt werden. Ihre Tochter befindet sich in der Ausbildung und so besteht auch über das 18. Lebensjahr hinaus ein Kindergeldanspruch.

Heidi F., Mansfelder Land: Ich habe Einspruch gegen einen Bescheid von der Familienkasse eingelegt und diesen auch per Einschreiben geschickt. Jetzt, nach fast vier Monaten, habe ich noch immer keine Antwort erhalten, auch trotz mehrmaliger telefonischer Nachfragen. Wie kann das sein?

Antwort: In der Regel sollte die Bearbeitung eines Einspruchs nicht länger als sechs Monate dauern. Falls Sie also weiter nichts von der Familienkasse hören, wenden Sie sich schriftlich an Ihre Familienkasse, Team Rechtsbehelf, schildern Sie Ihre Situation und bitten Sie um eine zügige Bearbeitung Ihres Einspruchs.

Ellen D., Halle: Wie lange dauert es eigentlich, bis ein Kindergeldantrag bearbeitet ist? Wir sind derzeit finanziell darauf angewiesen.

Antwort: In der Regel sollte ein Kindergeldantrag innerhalb von sechs Wochen bearbeitet sein. Ist das nicht der Fall, kann man sich bei finanzieller Notlage an das Servicecenter der Familienkasse unter Telefon 0800/4555530 wenden, die Dringlichkeit darlegen und um eine schnelle Bearbeitung bitten. Das Servicecenter löst dann eine Mitteilung an die Sachbearbeitung aus, demzufolge die Angelegenheit innerhalb von zehn Arbeitstagen geklärt werden sollte.

Kerstin Metze und Kornelia Noack haben die Fragen und Antworten notiert.