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Leiharbeiter können Verpflegungskosten absetzen

25.08.2010, 09:40

Berlin (tmn/dpa) - Leiharbeiter haben ein Anrecht darauf, Kosten für Verpflegung auch nachträglich noch steuerlich geltend zu machen. Das teilt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) in Berlin mit.

Wer seinen Lohnsteuerbescheid schon bekommen hat, kann noch bis zu einem Monat danach Einspruch dagegen einlegen. Der Bundesfinanzhof in München hatte prinzipiell entschieden (Aktenzeichen: VI R 35/08), dass Leiharbeitnehmer den «Verpflegungsmehraufwand» steuerlich geltend machen dürfen, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte hätten.

Die Höhe der als Werbungskosten zu berücksichtigenden Beträge richtet sich nach Angaben der NVL-Steuerexperten nach der Dauer der Auswärtstätigkeit. Wer mehr als 8 Stunden auswärts beschäftigt ist, kann für längstens drei Monate pro Arbeitstag 6 Euro beantragen. Bei mehr als 14 Stunden gewährt der Fiskus 12 Euro, und bei über 24 Stunden Auswärtstätigkeit gibt es 24 Euro. Außerdem könnten die Fahrten zur Arbeitsstätte mit 0,60 Euro pro Entfernungskilometer angegeben werden.

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