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Kindergeld Kindergeld: Werbungskosten abziehen

04.03.2007, 21:30

Halle/MZ. - Hans-Jürgen B., Halle: Kindergeld gibt es ja nur noch bis zum 25. Lebensjahr. Gibt es Ausnahmeregelungen?

Antwort: Seit Januar 2007 kann Kindergeld längstens bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden. Das gilt erstmals für nach dem 31. Dezember 1982 geborene Kinder. Es gelten folgende Übergangsregelungen: Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben, werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs berücksichtigt. Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben, noch bis zum 26. Lebensjahr.

Anne P., Zahna: Meine Tochter, 18 Jahre, macht nach dem Abitur eine Lehre. Ihr Lehrlingsentgelt beträgt 740 Euro brutto. Kann ich für sie noch Kindergeld erhalten?

Antwort: Ja, denn Sie können vom Einkommen der Tochter noch die Sozialversicherungsbeiträge und die Werbungskostenpauschale von 920 Euro beziehungsweise erhöhte Werbungskosten abziehen, so dass der für den Bezug von Kindergeld relevante Einkommenshöchstbetrag von 7 680 Euro im Jahr von Ihrer Tochter nicht überschritten wird. Sie müssten dafür den bei der Familienkasse erhältlichen Vordruck zu den Werbungskosten ausfüllen und den Einkommensnachweis Ihrer Tochter beifügen.

Gudrun R., Hettstedt: Mein erwachsener Sohn ist behindert und erhält Kindergeld. Wenn er heiratet, haben seine Frau und er in der Ehe drei Kinder. Stünde ihm dann auch noch Kindergeld zu? Sie hat ein Einkommen von 600 Euro, er erhält 400 Euro Rente monatlich.

Antwort: Bei einem behinderten Kind haben die Eltern Anspruch auf Kindergeld ohne Altersbegrenzung, wenn es aufgrund der Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Sie können bei der Familienkasse einen Antrag auf Kindergeld auch für ein verheiratetes Kind stellen. Die Kopie der Heiratsurkunde sowie Einkommensnachweise von Kind und Ehegatte müssen beigefügt sein.

Ingrid S., Wittenberg: Mein Sohn ist 24 Jahre, hat eine abgeschlossene Berufsausbildung und sich als arbeitsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Steht ihm Kindergeld zu?

Antwort: Für arbeitsuchende Kinder besteht grundsätzlich bis zum 21. Lebensjahr ein Anspruch auf Kindergeld. Dieser Anspruch kann darüber hinaus um die Zeit eines geleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängert werden. Das trifft aber auf Ihren Sohn nicht zu. Damit besteht kein Kindergeld-Anspruch.

Marion P., Merseburg: Wie lange wird Kindergeld rückwirkend gezahlt?

Antwort: Kindergeld kann rückwirkend vier Kalenderjahre gezahlt werden.

Natalie M., Nachterstedt: Ich will nach dem Abitur als Au-pair ein Jahr nach Frankreich gehen, um die Zugangsvoraussetzungen für mein Studium zu verbessern. Wie ist das mit dem Kindergeld?

Antwort: Voraussetzung für den Kindergeld-Anspruch bei Au-pair-Aufenthalten im Ausland ist, dass dort an einer Sprachschule ein Sprachkurs mit mindestens zehn Stunden pro Woche absolviert wird. Sie sollten sich das rechtzeitig bestätigen lassen und die Schulbescheinigung Ihrem Kindergeld-Antrag beifügen.

Antje L., Burgenlandkreis: Ich muss meinen Sohn, Student, Beamtenanwärter, privat krankenversichern. Kann ich die Beiträge für die private Krankenversicherung bei der Einkommensermittlung meines Sohnes gemäß dem jüngsten Urteil des Bundesfinanzhofes absetzen?

Antwort: Nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs dürfen Beiträge auch für eine private Krankenversicherung bei der Einkommensberechnung für den Kindergeld-Bezug berücksichtigt werden. Allerdings gibt es vom Bundeszentralamt für Steuern noch keine Weisungen, wie das Urteil von der Familienkasse umzusetzen ist. Auf jeden Fall sollten Sie mit Verweis auf die neue Rechtsprechung einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse stellen, wenn das Einkommen Ihres Kindes durch die neue Rechtslage die jährliche Einkommensgrenze von 7 680 Euro nicht überschreitet.

Dieter M., Wittenberg: Meine Tochter, 20 Jahre, arbeitet nach der Lehre als Friseurin und verdient bei einer 30-Stunden-Woche 520 Euro. Die Familienkasse hat meinen Kindergeld-Antrag für sie abgelehnt. Steht ihr aber nach dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 16.11.06 (Az.: III R 15 / 06) zur Vollerwerbstätigkeit nicht Kindergeld zu?

Antwort: Die Familienkasse hat korrekt entschieden. Das von Ihnen genannte Urteil bezieht sich nicht auf geringfügige Vollzeiterwerbstätigkeit eines erwachsenen Kindes schlechthin. Davon betroffene, erwachsene Kinder müssen sich zwischen zwei Ausbildungen befinden. Arbeiten sie in dieser Zwischenzeit zur Überbrückung voll und überschreiten sie nicht die jährliche Kindergeld-Einkommensgrenze von 7 680 Euro im Jahr, können sie gemäß der jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs Kindergeld beanspruchen. Nach der bisherigen Regelung besteht bei Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes zwischen zwei Ausbildungen kein Kindergeld-Anspruch. Allerdings steht auch bei diesem neuen Urteil eine Weisung des Bundeszentralamts für Steuern an die Familienkasse noch aus.

Michaela M., Halle: Mein Sohn, 20 Jahre, absolviert nach dem dritten Lehrjahr seinen Grundwehrdienst. Erhalte ich die gesamte Zeit über Kindergeld?

Antwort: So lange sich Ihr Sohn in der Ausbildung befindet, erhalten Sie Kindergeld, soweit die Einkünfte Ihres Sohnes die jährliche Einkommensgrenze von 7 680 Euro nicht überschreiten. Für die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes steht Ihnen kein Kindergeld zu, da Ihr Sohn Sold bekommt.

Walburga F., Wittenberg: Ich habe 18-jährige Zwillinge. Der eine beginnt eine Ausbildung, der andere absolviert ein freiwilliges soziales Jahr. Kann ich für beide Kindergeld bekommen, obwohl sie eine Halbwaisenrente beziehen?

Antwort: Sie sollten jeweils einen Kindergeld-Antrag bei der Familienkasse abgeben und eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen der Kinder einreichen. Wichtig ist, dass Sie die Ausbildungsvergütung beziehungsweise den Vertrag über das freiwillige soziale Jahr sowie den Bezug der Halbwaisenrente nachweisen. Übersteigen die jeweiligen Einkünfte Ihrer Kinder nicht die Einkommensgrenze von 7 680 Euro, besteht ein Kindergeld-Anspruch.

Margit K., Bernburg: Die Eltern meines sechsjährigen Enkels haben sich getrennt. Wem steht jetzt das Kindergeld zu? Er lebt bei der Mutter.

Antwort: Das Kindergeld bekommt immer nur ein Elternteil. Und zwar grundsätzlich immer der, bei dem das Kind lebt. Also erhält in diesem Fall die Mutter das Kindergeld.

Ingrid R., Halle: Gibt es eigentlich ein Bundeskindergeldgesetz?

Antwort: Ja, für Ausnahmefälle wie Vollwaisen. Rund 95 Prozent aller Bürger erhalten steuerliches Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz. Demnach wird das Kindergeld als Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums des Kindes gezahlt, quasi als Steuervergütung.

Margarete B., Eisleben: Meine Tochter studiert in Halle, erhält Bafög und wohnt noch zu Hause. Jetzt will sie sich aber ein Zimmer in Halle suchen. Hat das Auswirkungen auf das Kindergeld?

Antwort: Sie haben Anspruch auf das Kindergeld, nicht Ihre Tochter. Ein eventueller Wohnortwechsel interessiert in diesem Fall die Familienkasse nicht.

Werner T., Bitterfeld: Mein Sohn, 21 Jahre, ist vor anderthalb Jahren nach Neuseeland gegangen. Nun kommt er demnächst zurück, um hier ein Studium zu beginnen. Haben wir dann wieder Anspruch auf Kindergeld?

Antwort: Ja. Stellen Sie einen Antrag, sobald er wieder in Deutschland wohnt. Das muss aber der Familienkasse mit einem Dokument des Einwohnermeldeamts bestätigt werden.

Die Fragen und Antworten notierten Manuela Bank und Dorothea Reinert.