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Kaufrecht Kaufrecht: Kulanz liegt beim Verkäufer

13.12.2009, 14:57

Halle/MZ. - Joana S., Köthen: Wir haben vor kurzem ein gebrauchtes Auto als Unfallwagen privat an einen privaten Käufer veräußert. Der Kaufvertrag beinhaltet die Formulierung "gekauft wie gesehen". Angesichts eines Mangels will der Käufer jetzt das Auto an uns zurückgeben. Steht ihm ein Rückgaberecht zu?

Antwort: Nein, gekauft ist gekauft. Bei Verkäufen von privat an privat gibt es auf gesetzlicher Grundlage kein Recht auf Widerruf des Vertrages oder auf Rückgabe. Es sei denn, die Vertragsparteien haben vertraglich ein Widerrufs- beziehungsweise Rückgaberecht wirksam vereinbart oder es handelt sich um eine arglistige Täuschung. Ihrer Schilderung nach liegt beides nicht vor.

Karsten M., Saalekreis: Ich möchte meiner Freundin zu Weihnachten einen Geschenkgutschein schenken. Wie lange gilt er?

Antwort: Grundsätzlich gelten Gutscheine für die Zeit von drei Jahren. Es sei denn, für den Gutschein ist eine Befristung wirksam vereinbart. Dennoch ist es ratsam, den Gutschein so schnell wie möglich einzulösen. Im Fall einer Insolvenz des Gutschein-Anbieters könnte er wertlos werden.

Grit S., Dessau-Roßlau: Kann ich den Kaufpreis mindern oder vom Verkauf zurücktreten, wenn im Nachhinein meine gekaufte Ware einen Fehler aufweist?

Antwort: Den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, kann ein Kunde bei Auftreten eines Mangels in der Regel erst, wenn eine Reparatur der Ware zweimal gescheitert oder die Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist.

Leonie D., Halle: Kann ich immer ein Gewährleistungsrecht beanspruchen, wenn ich im Nachhinein an meiner gekauften Ware einen Mangel feststelle? Was würde mir dann zustehen?

Antwort: Die Gewährleistung ist ein gesetzlich geregelter Anspruch des Verbrauchers gegenüber dem Verkäufer, wenn eine fehlerhafte Ware ausgeliefert worden ist. Als Kunde haben Sie in diesem Fall das Recht, vom Verkäufer eine sogenannte Nacherfüllung zu verlangen. Dafür gibt es für Sie die Möglichkeit, zwischen der Reparatur und einer mangelfreien Ersatzlieferung zu wählen. Das Gewährleistungsrecht können Sie als Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Ware beanspruchen. Bei einem Mangel innerhalb des ersten halben Jahres wird gesetzlich vermutet, dass der aufgetretene Mangel schon beim Kauf vorhanden war. Sie brauchen dafür keinen Beweis zu erbringen. Tritt der Mangel hingegen erst danach auf, müssen Sie als Käufer nachweisen, dass der Mangel bereits von Anfang an vorhanden war. Das gestaltet sich in der Praxis allerdings oft sehr schwierig.

Margit G., Burgenlandkreis: Ich habe einen Anruf erhalten. Mir wurde der Gewinn eines Cabrios versprochen. Dazu sollte ich eine 0900-Rufnummer zurückrufen. Teilen Sie meine Skepsis?

Antwort: Ihre Skepsis ist berechtigt. Der Rückruf dieser Nummer hätte Ihre Telefonrechnung enorm belastet. Solche Anrufe dienen nur dazu, dass Mehrwertdienste-Rufnummern ausgenutzt werden und Sie letztlich mit Bandansagen in lange Gespräche verwickelt werden, die viel Geld kosten. Übrigens handelt es sich um unzulässige Telefonwerbung. Diesen Missbrauch können Sie der Bundesnetzagentur melden. Sie kann solche Rufnummern abschalten und Bußgelder verhängen. Auch in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt wird Ihnen beim Ausfüllen eines Beschwerdeformulars für die Bundesnetzagentur, das Sie hier bekommen können, geholfen.

Sabine N., Bernburg: Ich habe vier teure Feder-Kopfkissen gekauft. Beim Beziehen kommen immer jede Menge kleiner Fusseln durch das Inlett und fliegen im Zimmer umher. Sollte ich mich wegen des Mangels an den Hersteller wenden?

Antwort: Ihr Ansprechpartner für den Mangel an der von Ihnen erworbenen Ware ist der Verkäufer. Der Hersteller spielt nur dann eine Rolle, wenn er zusätzlich eine Garantie gewährt.

Eberhard R., Dessau-Roßlau: Ich habe im Internet eine Seite für Einkaufsangebote genutzt. Jetzt soll ich einen monatlichen Beitrag zahlen, obwohl das Angebot als kostenlos angegeben war?

Antwort: Wenn die entstehenden Kosten auf der Internetseite nicht eindeutig kenntlich gemacht wurden, was leider häufig der Fall ist, können Sie dagegen widersprechen. Auf der Internetseite der Verbraucherzentrale (www.vzsa.de
) finden Sie einen entsprechenden Musterbrief, den Sie per Einschreiben an den Rechnungsteller senden sollten.

Jens L., Merseburg: Ich möchte meiner Frau zu Weihnachten einen Blazer schenken. Kann ich ihn problemlos umtauschen, wenn er ihr nicht passt oder ihr die Farbe nicht gefällt?

Antwort: Ein automatisches Umtauschrecht gibt es nicht. Missfallen dem Käufer im Nachhinein beispielsweise Farbe, Größe oder andere Eigenschaften einer Ware, kann er nicht auf ein Umtauschrecht pochen. Der Verkäufer kann jedoch die Umtauschmöglichkeit vor dem Kauf freiwillig einräumen oder nachträglich zugestehen. Das liegt in seiner Kulanz. Eventuell können Sie auch andere Modalitäten mit dem Verkäufer vereinbaren, wie den Kauf einer anderen Ware bei Rückgabe oder die Ausgabe eines adäquaten Gutscheins für einen späteren Kauf. Sie sind gut beraten, wenn Sie solche Fragen bereits beim Kauf mit dem Verkäufer klären.

Inge P., Thale: Ich habe in einer Boutique eine rund 80 Euro teure Jeans gekauft. Bei der Anprobe zu Hause zeigte sich, dass an einem Hosenbein die Innennaht total nach innen verzogen ist und dadurch die Hose "verdreht" sitzt. Da keine andere Jeans mehr da war, hat mir die Verkäuferin aufgrund meiner Reklamation einen Gutschein angeboten. Muss ich das akzeptieren? Ich möchte lieber mein Geld zurück.

Antwort: Da die Jeans verschnitten ist, liegt ein Mangel vor. Sie haben als Kunde ein Gewährleistungsrecht. Das bedeutet, dass der Verkäufer für den Mangel gerade stehen muss, indem er Ihnen nach Ihrer Wahl eine Reparatur oder eine Ersatzlieferung anbietet. Ist eine mangelfreie Ersatzlieferung nicht möglich, haben Sie Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages: Sie geben die Hose an den Verkäufer zurück und er erstattet Ihnen den Kaufpreis. Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren.

Fragen und Antworten notierten

Dorothea Reinert und Christoph Beyer.