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Kabel kostet: TV-Empfang für Mieter und Eigentümer

Von Nadia-Maria Chaar 14.05.2009, 07:28

Karlsruhe/Berlin/dpa. - Bestimmte Sender sind per DVB-T nicht zu haben. Und gegenüber der Luxusauswahl per Satellit bietet das Kabelfernsehen eine vergleichsweise geringe Programmzahl.

Wer sich ein Haus mit anderen teilt, kann allerdings nicht die absolute Freiheit für die Fernbedienung erwarten: In der Eigentümergemeinschaft muss die Schüssel auf dem Dach von allen gewollt sein. Und Mieter können ihren Vermieter nicht zwingen, einen Kabelanschluss zu verlegen.

«Die meisten Wohnungen werden zwar mit Fernsehanschluss vermietet. Doch im Prinzip muss der Vermieter gar nichts leisten», erklärt Thomas Hannemann, Rechtsanwalt aus Karlsruhe und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin. «Eine Ausnahme ist nur, wenn sich der Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich dazu verpflichtet hat», ergänzt Kai Warnecke vom Eigentümerverband Haus und Grund in Berlin.

«Gibt es gar keine Empfangsmöglichkeit, muss der Vermieter laut Bundesverfassungsgericht den Mietern aber gestatten, auf eigene Kosten einen Anschluss zu legen», fügt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin hinzu (Az.: 2 BvR 2119/95). Die Umstände entscheiden allerdings über Ja oder Nein: «Man kann nicht sagen: Mit Satelliten-Schüssel hätte ich 250 Programme mehr, deswegen will ich eine», sagt Hannemann und weist auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin (Az.: VIII ZR 5/05). Der Anwalt schätzt, dass Mieter keinen grundsätzlichen Anspruch auf mehr als fünf oder sechs Programme haben.

Entsprechend könnten Vermieter die Installation einer Satelliten-Schüssel außen am Gebäude verbieten, wenn digitale Kabelprogramme schon auf anderem Weg empfangen werden können. Und auch Eigentümer müssen sich gütlich darüber einigen, ob eine Schüssel ans Haus soll: Sie müssen über solche bauliche Maßnahmen grundsätzlich gemeinsam und einstimmig entscheiden, sagt Rechtsanwalt Sven Nidek vom Eigentümerverband Wohnen im Eigentum in Bonn. Steht die Schüssel dagegen lose auf dem Balkon und stellt keine optische Beeinträchtigung des Gebäudes dar, könne ein Vermieter sie grundsätzlich nicht verbieten - auch das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 207/04), wie Ropertz erläutert.

Ausländern hätten die Gerichte zwar zugestanden, dass sie auch Sender aus der Heimat empfangen können müssen, fügt Hannemann hinzu. Das gelte aber nur in ganz bestimmten Fällen. Vor dem Bundesgerichtshof wurde zum Beispiel klar gestellt, dass ein türkischer Mieter alevitischen Glaubens keine Schüssel verlangen konnte, um spezielle Glaubensprogramme zu sehen. Er empfing über Kabel sechs türkische Kanäle. Darüber hinaus könne er sich aus Internet und Zeitung informieren (Az: VIII ZR 260/06).

«Laut BGH reicht der Empfang von fünf Heimatprogrammen über den hauseigenen Kabelanschluss aus», erläutert Nidek. Den zum Empfang nötigen Zusatzdecoder müsse man auf eigene Kosten anschaffen (Az.: VIII ZR 118/04). Das Amtsgericht Frankfurt/Main beurteilte die Rechtslage noch enger: Nach Ansicht der Richter darf ein ausländischer Mieter schon dann keine Schüssel anbringen, wenn er TV-Sender aus seinem Heimatland als Video-Stream im Internet empfangen kann (Az.: 33 C 3540/07-31).

Damit ein Vermieter die Kosten für neue Empfangsmöglichkeiten auf die Mieter umlegen darf, muss es sich um Modernisierungsausgaben handeln. «Verfügt das Mietshaus über gar keinen Fernsehanschluss, ist die erstmalige Installation von Antenne, Kabel oder Satellitenanlage eine Modernisierung», erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das geht auch aus einem Urteil hervor, in dem der Vergleich von Kabel und DVB-T gezogen wurde.

Kabel sei höherwertiger, entschied der Bundesgerichtshof: Es könnten mehr Programme empfangen werden, ausländische Programme oder Pay-TV-Anbieter könnten zugebucht werden. Daher seien die Bauarbeiten zur Umrüstung durch den Mieter zu dulden und die Kosten für die Modernisierung von ihm mit zu tragen (Az.: VIII ZR 253/04). Deshalb könne der Mieter zwar über DVB-T fernsehen - er müsse aber in der Wohnanlage die Kosten für den Kabelempfang zahlen.