Hausbau ohne Ehe: Schriftliches erspart Probleme
Mainz/Erfurt/dpa. - Die eigenen vier Wände sind nicht nur für viele Eheleute ein langersehnter Traum. Auch etliche unverheiratete Paare, die dauerhaft zusammenleben wollen, möchten in einem gemeinsamen Haus alt werden.
Für beide Konstellationen ist wichtig: Eine Baufinanzierung sollte nie ohne Experten angegangen werden. Schließlich gilt es später, den Kredit Monat für Monat abzustottern. Menschen, die in «wilder Ehe» leben, sollten zudem spezielle Vereinbarungen treffen, die zum Beispiel im Todesfall die Erbfolge regeln. Auch bei anderen Punkten kann es sinnvoll sein, sie schriftlich zu regeln.
«Optimal wäre es, wenn man sich, ähnlich wie bei einem Ehevertrag, zu Beginn der Investition darüber vertraglich einigen würde, wie im Falle einer Trennung zu verfahren ist», sagt Helmut Weigt, Vorstandsmitglied beim Bundesverband Finanz-Planer in Mainz. Sein Rat lautet daher: «Lieber möglichst alles vertraglich regeln zu einem Zeitpunkt, in dem man sich noch einig ist, als sich später ohne Vertrag zu streiten und sich damit gegebenenfalls völlig zu ruinieren, wirtschaftlich wie seelisch.»
Vor dem Hausbau sollten beide Seiten zunächst klären, wie die wirtschaftlichen Verhältnisse, also Eigenkapital und Einkommen, verteilt sind. Ein Beispiel: Beide leisten denselben Anteil zur Finanzierung des Hauses. Dann wird jeder als hälftiger Miteigentümer im Grundbuch der Immobilie eingetragen. «Gegebenenfalls kann auch zu Beginn darüber diskutiert werden, ob die Eigentumsanteile unterschiedlich hoch gestaltet werden, je nachdem, welcher Partner der wirtschaftlich stärkere ist», sagt Finanzökonom Weigt.
Nach Ansicht von Matthias Rösler, Fachanwalt für Erbrecht in München, vermeiden solche exakten Regelungen Streitigkeiten. Ist also schriftlich fixiert, durch wen in welchem Umfang das Haus wie finanziert wurde und wer die Schulden zu welchem Anteil zu tragen hat, ist eine erste wichtige Hürde genommen. Wenn der eine Partner einen geringeren finanziellen Beitrag zum Hausbau geleistet hat, sollte er dennoch als Miteigentümer im Grundbuch stehen. «Andernfalls hat er keine Eigentumsrechte», warnt Rösler. Zudem sollte geregelt werden, was etwa im Todesfall oder bei einer Trennung mit dem Anwesen geschehen soll.
Dabei müsse beachtet werden, dass auch im Trennungsfall die Darlehensverbindlichkeiten weiterhin bestehen, sagt Peter Janecek, Geschäftsführer der Notarkammer Thüringen in Erfurt. Haben also beide das Finanzierungsdarlehen aufgenommen, müssen auch nach der Trennung die Raten an die Bank weitergezahlt werden. In solchen Fällen komme dann zumeist der Notar ins Spiel. So müssten oftmals Übertragungsverträge geschlossen werden, mit dem Ziel, dass ein Partner das Grundstück samt Haus erhält, der andere von der Haftung gegenüber der Bank freigestellt wird.
Will oder kann ein Partner den vereinbarten Ratenbetrag nicht zahlen, kann der andere dagegen kaum etwas tun. «Gegen die Zahlungsunwilligkeit des Partners gibt es keine Absicherung», sagt Rösler. «Im Normalfall haben beide Partner den Kreditvertrag unterschrieben und sind dann sogenannte Gesamtschuldner.» Dies bedeute, dass sich die Bank aussuchen könne, von wem sie die Raten verlangt. «Nur im Innenverhältnis zwischen den Partnern kann die Pflicht bestehen, diese Raten nach einer bestimmten Quote dem anderen zu erstatten.» Zahlen beide den Kredit nicht an die Bank zurück, kann das zur Versteigerung der Immobilie führen.
Entscheiden sich beide nach einer Trennung zum Verkauf des Hauses, empfiehlt Finanzökonom Weigt Vereinbarungen, «wie ein eventueller Überschuss aus dem Verkaufserlös - nach Abzug der Verbindlichkeiten - verteilt wird». Einigen sich beide Seiten nicht, die Immobilie zu veräußern, könne jeder, sofern er Miteigentümer ist, die Versteigerung betreiben, erklärt Rechtsanwalt Rösler.
Weitere Infos: www.bundesverband-finanz-planer.de
«Jeder Immobilieneigentümer braucht ein Testament», sagt Matthias Rösler, Fachanwalt für Erbrecht in München. Ohne Testament greife die gesetzliche Erbfolge, die gerade bei Unverheirateten zu unerwünschten Ergebnissen führen könne. Schließlich habe der Lebenspartner kein gesetzliches Erbrecht. «Nur ein fachmännisches, maßgeschneidertes Testament sorgt für Rechtssicherheit und Frieden.» Zudem könne es ratsam sein, eine Lebensversicherung abzuschließen, die den finanziellen Ausfall des verstorbenen Partners auffängt. Dabei sei zu beachten, dass der Überlebende als sogenannter Begünstigter eingesetzt wird.