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Handwerkerrechnungen Handwerkerrechnungen: Einfache Arbeiten im Haushalt

18.02.2005, 15:18

Halle/MZ. - Allerdings gilt diese Regelung nur für Arbeiten im Haushalt, die der Steuerzahler selbst hätte übernehmen können - beispielsweise Putz-, Reinigung-, Garten- und einfache Handwerksarbeiten wie Tapezieren oder Anstreichen. Ausgaben für Dienstleistungen wie Nachhilfe-, Sprach-, Musik- oder Sportunterricht von Kindern können nicht geltend gemacht werden.

Generell können 20 Prozent vom Rechnungsbetrag angesetzt werden, maximal 600 Euro. Auf Rechnungen sollten die Materialkosten getrennt von den Lohn- und Fahrtkosten aufgeführt sein, weil das Finanzamt nur bei den letztgenannten Posten einen Zuschuss gibt. Das Geld für die Dienste im Haushalt wird am besten bar überwiesen, weil Schecks oder Quittungen nicht anerkannt werden. Liegen am Jahresende die Rechnungen über 3 000 Euro, bietet es sich "Finanztest" zufolge an, zwei Zahlungstermine mit der jeweiligen Firma zu vereinbaren. So sichert sich der Steuerzahler den Höchstzuschuss von 600 Euro im alten Jahr und bekommt im neuen Jahr auch noch Geld vom Staat.

Als Auftraggeber ist es möglich, den Zuschuss für Hausarbeiten direkt in die Steuerkarte einzutragen, um schon bei der Gehaltsabrechnung steuern zu sparen. Im Einzelfall ist die Abgrenzung zwischen Arbeiten, die selbst hätten erledigt werden können, und Arbeiten, die nur ein Fachmann erledigen kann, unter Umständen schwierig. Völlig unproblematisch sind den Angaben zufolge aber Arbeiten wie das Streichen von Decken, Türen, Fußböden, Heizkörpern, Rohren, Fenstern und Innentüren einschließlich aller Vorarbeiten. Auch das Ausbessern von Wänden, das Fliesen und das Tapezieren erkennt das Finanzamt an. Keine Steuervorteile bringen dagegen Elektro-, Gas- oder Wasserinstallationen, Reparaturen von Haushaltsgeräten, Arbeiten an der Heizungsanlage, am Dach oder an der Außenfassade.