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Geschenkgutscheine Geschenkgutscheine: Gültigkeitsdauer ist im Handel durchaus üblich

Von Annette Jürgensmeier 13.12.2005, 21:10

Halle/MZ. - Immermehr Menschen schenken Gutscheine zu Weihnachten.Doch entgegen landläufiger Meinung sind Gutscheinenicht unbegrenzt gültig. "Eine Fristsetzungist durchaus üblich und zulässig. Das istkein Grund zur Beanstandung", sagt die RechtsanwältinUta Röttger von der Verbraucherzentrale Hamburg."Das entspricht der allgemeinen Vertragsfreiheit."

Wie lange Gutscheine ihre Gültigkeit mindestensbehalten müssen, legt der Gesetzgeber nichtfest. "Es gibt aber Gerichtsurteile, nachdenen etwa für einen Kinogutschein eine Gültigkeitvon einem Jahr zu kurz ist", erklärt Röttger.Selbst wenn auf dem Gutschein kein Ablaufdatumfestgeschrieben ist, muss der Händler ihnnur innerhalb von drei Jahren einlösen.

Zu Problemen kommt es häufig, wenn in einemGeschäft nichts Schönes zu finden ist. "KaufenSie wirklich nur da einen Gutschein, wo siesicher sind, dass der Beschenkte dort richtiggerne kauft", rät die Anwältin. Zu einer Auszahlungder vollen Höhe des Gutscheins ist ein Händlernämlich nicht verpflichtet. "Der Kunde hathier nicht einfach ein Rückgaberecht. Es istein Vertrag geschlossen und an einem Gutscheinkann kein Mangel sein, der ja sonst zu einemVertragsrücktritt berechtigen kann", sagtRöttger.

Auch Restbeträge bei teilweise eingelöstenGutscheinen müssen nicht ohne weiteres ausbezahltwerden. Aus dem im Bürgerlichen Gesetzbuch(BGB) festgelegten Grundsatz von Treu undGlauben leitet die Verbraucherzentrale fürden Kunden aber das Recht ab, einen Gutscheinin mehreren Etappen einzulösen. Falls nunder Beschenkte gar nichts finden kann, istguter Rat teuer. Doch das BGB lässt eine Hintertüroffen. "Der Händler darf das gesamte Geldnicht einfach in die Tasche stecken, ohnedem Kunden einen Gegenwert zu liefern", erklärtJurist Matthias Wins von der Verbraucherzentralein Mecklenburg-Vorpommern. "Das wäre dannungerechtfertigte Bereicherung."

Innerhalb von drei Jahren nach dem Kauf desGutscheins muss der Händler dem Kunden Gelderstatten, jedoch nicht die volle Summe, fürdie der Gutschein gekauft wurde. "Der Händlerdarf auf jeden Fall seine Kosten abziehen,zum Beispiel wenn er einen schönen Schmuckgutscheinausgegeben hat, den er ja auch kaufen muss",erklärt Wins. Der Geschäftsinhaber darf zudemfür den entgangenen Gewinn Geld zurück halten.Bis zu zehn Prozent Abzug vom Nennwert desGutscheins hält der Anwalt für akzeptabel.