Gericht Gericht: Bausparer können Gebühren zurückverlangen

Berlin - Bausparer mit älteren Verträgen können von ihrer Bausparkasse die Rückzahlung so genannter Darlehensgebühren verlangen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden und gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Darlehensgebühr statt.
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Gebühr, die nicht selten mehrere Tausend Euro beträgt, lediglich um eine Abgeltung des Verwaltungsaufwands, der den Bausparkassen durch den Geschäftsabschluss entsteht. Da die Darlehensvergabe aber im ureigenen Eigeninteresse der Bausparkassen liege, dürften damit verknüpfte Kosten nicht auf die Kunden abgewälzt werden, urteilte der Bankensenat des BGH. Mit der gleichen Begründung hatte das Gericht im Oktober 2014 Verbraucherkredit-Gebühren von Banken für unzulässig erklärt.
Von dem Urteil profitieren allerdings längst nicht alle Inhaber der derzeit rund 30 Millionen Bausparverträge in Deutschland. Zum einen sehen nur ältere Verträge eine Darlehensgebühr vor. Der im vorliegenden Fall beklagte Branchenprimus Schwäbisch Hall strich die Gebühr in Neuverträgen bereits vor 15 Jahren und rechnet die Kosten seither in den Zinssatz ein. Die zweitgrößte deutsche Bausparkasse Wüstenrot vollzog diesen Schritt 2013.
Nach Branchenangaben haben mittlerweile alle zwölf privatwirtschaftlichen und acht öffentlich-rechtlichen Bausparkassen die Darlehensgebühr in Neuverträgen gestrichen. Zum zweiten können nur Kunden auf Rückzahlungen dringen, die die Gebühr bereits gezahlt haben.
Bis zu zwei Prozent der Darlehenssumme
Sie wird nämlich erst bei der Zuteilung des Darlehens fällig und beträgt bis zu zwei Prozent der Darlehenssumme. Bei einem Bauspardarlehen von 150.000 Euro beispielsweise macht das bis zu 3000 Euro. Unklar blieb vorerst die Verjährungsfrist.
In jedem Fall können jene Kunden diese Gebühr noch bis Jahresende zurück verlangen, die die Darlehensgebühr nach dem 1. Januar 2014 gezahlt haben. Denn damit wird die denkbar kürzeste Verjährungsfrist von drei Jahren noch eingehalten. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW könnte die Frist aber auch bis zu zehn Jahren zurückreichen.
Eine solche Verjährung hatte der der BGH 2014 im Fall der unzulässigen Bankenkreditgebühren für angemessen erklärt. Freuen können sich zudem Bausparer mit alten Verträgen, die noch nicht zugeteilt wurden, aber eine Darlehensgebühr vorsehen. Sie entfällt bei Inanspruchnahme des Darlehens in jedem Fall komplett.
Die Vorinstanzen – das Landgericht Heilbronn und das Oberlandesgericht Stuttgart – hatten die Darlehensgebühr noch für zulässig erklärt und die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen. Sie waren der Argumentation der Bausparkassen gefolgt: Gegenüber Immobilienkrediten von Banken besäßen Bausparverträge einige bedeutsame Vorteile für die Kundschaft, die die Gebühr rechtfertige.
Genannt wurde etwa die Möglichkeit, das Darlehen jederzeit zurück zu zahlen, ohne das – wie bei Bankkrediten üblich – Vorfälligkeitszinsen in Rechnung gestellt würden. Der Anwalt der Bausparkasse hatte zudem geltend gemacht, diese Gebühr habe es bei zahlreichen Kassen „seit Jahrzehnten“ gegeben und sei der Kundschaft daher als üblicher Kostenpunkt bekannt.
Nicht berührt vom aktuellen Urteil ist die Abschlussgebühr, die von den Bausparkassen direkt zu Beginn eines Bausparvertrages erhoben wird. Diese Gebühr beträgt zwischen 1 und 1,6 Prozent der Bausparsumme, dient unter anderem der Finanzierung der Vermittlerprovision und war 2010 vom BGH für rechtens erklärt worden.