Etwas verloren? Tipps für Finder und Verlierer
Frankfurt/Main/dpa. - Verlorene Gegenstände sind fremdes Eigentum und müssen daher vom Finder zurückgegeben werden. So auch im Fall eines Rentners, der vor drei Jahren in einem ICE 400 000 Euro gefunden hatte.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Details in 20 Paragrafen. Ein Zusammenfassung der wichtigsten Regeln aus den Gesetzestexten:
Welche Pflichten hat der Finder?
Er muss den Eigentümer über den Fund sofort informieren. Wer also etwa eine Geldbörse mit Ausweis findet, muss ins Telefonbuch schauen und den Besitzer anrufen. Ist unklar, wem der verlorene Gegenstand gehört, ist die «zuständige Behörde» einzuschalten - wenn kein Fundbüro in der Nähe ist, hilft auf jeden Fall die Polizei weiter.
Muss sogar eine gefundene Euro-Münze ins Fundbüro?
Nein. Bis zu einem Wert von zehn Euro muss der Finder den Fund nicht anzeigen. Alles, was im Wert darüber liegt, aber schon.
Wie schaut es mit dem Finderlohn aus?
Es gilt die Faustregel: Bis 500 Euro Wert hat der Finder Anspruch auf fünf Prozent, darüber hinaus nur noch auf drei Prozent. Bei Funden in Behörden, Verkehrsunternehmen oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie etwa Bus und Bahn gibt es aber eine Sonderregel: Dort halbiert sich der Finderlohn. Von 500 Euro an stehen dem Finder also nur noch 1,5 Prozent zu. Bei einem Fund von 400 000 Euro macht das nur 6000 Euro. Und bei Werten unter 50 Euro gibt es sogar gar keinen Finderlohn. Die Auszahlung des Finderlohns kann notfalls eingeklagt werden.
Und falls sich der Wert nicht ermitteln lässt?
Bei Funden, die nur einen ideellen Wert besitzen, ist nach «billigem Ermessen» zu entscheiden - der Finder überlegt sich also einen angemessenen Obolus. Bei Tieren gibt es drei Prozent des geschätzten Wertes für den Finder.
Welche Fristen gelten?
Ein halbes Jahr nach Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde wird der Finder zum neuen Besitzer - falls der ursprüngliche Besitzer bis dahin noch immer unbekannt ist. Macht der Finder seinen Anspruch jedoch binnen einer von der Behörde festgelegten Frist nicht geltend, erlischt sein «Recht zum Erwerb des Eigentums» und die Gemeinde ist neuer Besitzer der Fundsache, die sie dann in der Regel versteigert. Für Behörden und Verkehrsunternehmen gibt es Sonderregelungen.
Welche Ausnahmen gelten bei der Bahn?
Zusätzlich zum reduzierten Finderlohn gibt es weitere Sonderregeln für Funde in Behörden, Verkehrsunternehmen oder öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn. Findet jemand beispielsweise viel Geld in der Bahn, ist er wie anderswo auch zur Abgabe verpflichtet. Allerdings kann er nicht darauf hoffen, nach Ablauf einer Frist zum neuen Besitzer zu werden. Nach drei Jahren gehört das Geld der Bahn, die dann nur zur Zahlung von 1,5 Prozent Finderlohn verpflichtet ist.
Muss die Bahn auf große Funde aufmerksam machen?
Ja, aber nicht öffentlich mit Aushängen oder Zeitungsanzeigen. Die im ICE-Klo gefundenen 400 000 Euro waren drei Jahre lang als sogenannte Verlustmeldung bei der Bahn registriert und theoretisch auch im Internetauftritt des Fundservice abzurufen. Allerdings hätte der Besitzer angeben müssen, an welchem Tag, auf welcher Strecke und wo in welchem Zug er was genau verloren hat. Die Suche «Bargeldfunde - alle Tage - alle Züge» ist also nicht möglich. Außerdem hätte der angebliche Besitzer der 400 000 Euro der Polizei beweisen müssen, dass das Geld ihm rechtmäßig gehört - etwa mit einem Beleg der Bank über eine Abhebung.
Passage «Fund» im BGB: bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG008902377