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Eltern nutzen Kinderkonto: Steuer auf Einkünfte

03.06.2008, 11:28

Neustadt/Weinstraße/dpa. - Verfügen Eltern über das Konto eines Kindes wie über ein eigenes, so müssen sie die damit erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Dies gelte auch, wenn das Kind volljährig sei, stellte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz klar.

Damit wiesen die Richter die Klage eines Elternpaares ab, dem vom Finanzamt die mit dem Konto der volljährigen Tochter erzielten Kapitalerträge zugerechnet worden waren (Az.: 5 K 2200/05). Nach Darstellung des Gerichts hatten die Eltern von 1993 bis 1998 im großen Stil Wertpapiergeschäfte über die Konten ihrer Kinder getätigt. Die dabei erzielten Kapitalerträge wurden in Absprache mit dem Finanzamt geschätzt und den Eltern zugerechnet, die eine Verfügungsberechtigung für die Konten besaßen. Für das Folgejahr 1999 erklärten die Eltern jedoch plötzlich, ihre Kontovollmacht sei widerrufen worden, deshalb müssten die mit dem Konto der volljährigen Tochter erzielten Kapitaleinkünfte nun dieser selbst zugerechnet werden. Das Finanzamt schenkte dem jedoch keinen Glauben und rechnete die auf rund 14 500 D-Mark (umgerechnet etwa 7400 Euro) geschätzten Erträge den Eltern zu, die deshalb vor Gericht zogen.

Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass auch die 1999 über das Konto der Tochter erzielten Kapitaleinkünfte den Eltern zuzurechnen seien. Zum einen gehe aus einer Bankbescheinigung hervor, dass die Eltern sehr wohl eine Vollmacht für das Depotkonto gehabt hätten. Zum anderen habe die Tochter gar nicht über das erforderliche Eigenkapital verfügt, um Kapitaleinkünfte in dieser Höhe erzielen zu können. Zwar hätten die Eltern behauptet, sie hätten der Tochter per Schenkung das Geld zukommen lassen, dies habe sich bei einer Prüfung jedoch nicht bewahrheitet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.