Bundessozialgericht stärkt Rechte von Hartz-IV-Empfängern
Kassel/dpa. - Das Bundessozialgericht in Kassel hat die Rechte von Hartz-IV-Empfängern gestärkt. So darf ein Empfänger von Arbeitslosengeld II sein Haus behalten, wenn dieses nicht sofort verwertbar ist.
Die Richter urteilten in einem weiteren am 6. Dezember veröffentlichten Urteil außerdem, dass die Sozialbehörden Hartz-IV-Empfängern auch niedrige Fahrtkosten bei Pflichtterminen auf Heller und Pfennig ersetzen müssen.
Der wegen der Klagenflut nach der Arbeitsmarktreform eingerichtete 14. Senat urteilte, dass die Behörden ALG II nur dann kürzen dürfen, wenn der Arbeitslose sein Vermögen auch tatsächlich zu Geld machen kann - etwa ein teures Auto, Bargeld oder ein Haus (Az.: B 14/7b AS 46/06 R). Im konkreten Fall ging es um einen arbeitslosen Hausbesitzer aus Nördlingen in Bayern. Weil seine Mutter lebenslanges Wohnrecht hat, kann das Haus nicht vermietet oder verkauft werden. Die Behörden wollten Hartz IV nur als Darlehen gewähren, weil der Mann sein Haus nach dem Tod der 86 Jahre alten Mutter verkaufen könnte. Die Richter sahen das anders: Weil der Tod der Mutter nicht absehbar sei, müsse dem Mann das Arbeitslosengeld II gezahlt werden.
Im zweiten Verfahren gaben die Richter einem arbeitslosen Augsburger Recht, der Fahrtkosten von insgesamt 3,52 Euro ersetzt haben wollte. Das Bundessozialgericht verwarf eine «Bagatellgrenze» von sechs Euro, die in Augsburg analog zu anderen Sozialbehörden eingeführt worden war. Der Anwalt des Mannes hatte argumentiert, seinem Mandanten stünden am Tag nur 11,52 Euro zu. «Ich will nicht sagen, dass mein Mandant an Meldetagen nichts essen darf, aber irgendwo muss es ja gespart werden.» Die Richter sahen das ähnlich und verurteilten die Behörde zur Zahlung der geforderten Kosten von jeweils 1,76 Euro für Hin- und Rückfahrt (Az.: B 14/7b AS 50/06 R).
Allerdings setzten die Bundesrichter zugleich mit zwei weiteren Urteilen Grenzen. So können sowohl Existenzgründerzuschüsse der Bundesagentur für Arbeit als auch Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen angerechnet werden. Eine entsprechende Kürzung des Arbeitslosengeldes II sei statthaft (Az.: B 14/7b AS 16/06 R und B 14/7b AS 62/06 R).