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Aushilfsjob, Praktikum  Aushilfsjob, Praktikum : Wie man sich als Ferien-Jobber versichert

04.07.2013, 10:19
Spaß am Ferienjob: Schülerin Leena Klehn arbeitet in der Rostocker Bäckerei Nowak. Versichert sind Ferienjobber in der Regel über den Arbeitgeber.
Spaß am Ferienjob: Schülerin Leena Klehn arbeitet in der Rostocker Bäckerei Nowak. Versichert sind Ferienjobber in der Regel über den Arbeitgeber. dpa Lizenz

Halle (Saale)/DMN/DPA - In den Sommerferien auf der faulen Haut liegen? Eine schöne Sache, aber viele Schüler und Studenten machen stattdessen Praktika oder jobben. „Ferienjobs sind eine Möglichkeit sich eine Beschäftigung zu suchen, die einem Spaß macht, einen interessiert, den Tag strukturiert und bei der man vielleicht auch noch das Taschengeld aufbessern kann“, sagt Schulpsychologin Claudia Raykowski aus Hessen. Doch welche Regeln gelten für solche Aushilfsjobs? Das sind die wichtigsten Fragen und Antworten:

Wie viel darf ich in den Ferien arbeiten?

In den Ferien soll man sich eigentlich erholen. Schülern ist deswegen harte körperliche oder gefährliche Arbeit wie das Tragen von schweren Gegenständen, Akkordarbeit oder der Umgang mit Chemikalien untersagt.

Unter 15 Jahren ist jobben nur ausnahmsweise erlaubt. Stimmen die Eltern zu, dürfen Kinder, die mindestens 13 Jahre alt sind, bis zu zwei Stunden täglich zwischen acht und 18 Uhr arbeiten. In der Landwirtschaft sind bis zu drei Stunden gestattet. Erlaubt sind zudem nur leichte Jobs wie Gartenarbeit, das Austragen von Zeitungen oder Botengänge.

Der Pausenanspruch ist häufig in der Betriebsvereinbarung festgelegt, sagt Nathalie Oberthür, Arbeitsrechtlerin in Köln. Fehlen Angaben, gelten die gesetzlichen Mindestansprüche. Die sehen vor, dass Arbeitnehmer bei mehr als sechs Arbeitsstunden pro Tag mindestens 30 Minuten Pause machen müssen. Bei mehr als neun Stunden am Tag stehen ihnen 45 Minuten zu.

Wann die Pausen genommen werden dürfen, legt der Chef fest, so Anwältin Oberthür. Die Pausen können außerdem auf 15-Minuten-Abschnitte aufgeteilt werden.

Laut Gesetz müssen Arbeitnehmer „nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit“ eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. In bestimmten Branchen, etwa in Krankenhäusern oder Gaststätten, darf diese Ruhephase auf zehn Stunden verkürzt werden. Allerdings muss es dafür einen zeitlichen Ausgleich geben.

Das Arbeitszeitgesetz schützt nur Arbeitnehmer: Wer als Selbständiger sein eigenes Unternehmen führt oder als (echter) freier Mitarbeiter tätig ist, wird nicht von den Regeln des Arbeitszeitgesetzes erfasst. Er darf deshalb arbeiten, wann und solange er möchte.

Wer als Schüler länger als viereinhalb Stunden arbeitet, darf mindestens eine halbe Stunde Pause machen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden stehen Schülern mindestens eine Stunde Pause zu.

Über 15-Jährige können acht Stunden am Tag und maximal 40 Stunden pro Woche arbeiten. Gearbeitet werden darf zwischen 6 und 20 Uhr, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB).

Wer schon 16 Jahre alt ist, darf im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr und in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr arbeiten. Arbeit am Wochenende ist in diesem Alter verboten - außer etwa bei Sportveranstaltungen.

Bin ich bei Unfällen versichert?

Die Arbeitgeber müssen Schüler und Studenten für ihren Ferienjob über den Betrieb unfallversichern. Ferienjobber und Praktikanten stehen somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weist die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) in Mannheim hin. Damit gelten für sie die gleichen Regeln wie für Angestellte: Hat ein Jobber bei der Arbeit oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Unfall, dann ist für ihn der sogenannte Durchgangsarzt (D-Arzt) die erste Anlaufstelle.

Auch bei Aushilfen muss der Arbeitgeber einen Arbeitsunfall nach spätestens drei Tagen der Berufsgenossenschaft melden. Diese steuert das Heilverfahren und trägt alle Kosten, die durch Heilbehandlung oder sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsunfall entstehen. Die Berufsgenossenschaft kümmert sich wenn notwendig auch um die Rehabilitation und Wiedereingliederung.

Muss ich Steuern und Abgaben zahlen?

Beiträge zur Sozialversicherung fallen für kurzfristige Beschäftigungen wie Aushilfsjobs nicht an, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage im Jahr nicht überschritten werden.

Üben die Jugendlichen mehrere Ferienjobs im Laufe eines Jahres aus, werden alle Arbeitstage zusammengezählt. Die zeitliche Grenze dürfen die Schüler nicht überschreiten, wenn sie sozialversicherungsfrei bleiben möchten. Wer aber über 896 Euro im Monat verdient, muss Steuern zahlen. Diese werden normalerweise im kommenden Jahr zurückerstattet. Sinnvoll ist es, beim Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte abzugeben.

Iim Rahmen des Studiums ist ein Praktikum sozialversicherungspflichtig, wenn es die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule nicht abdeckt. Alle anderen Praktika sind sozialversicherungspflichtig, wenn der monatliche Verdienst höher als 450 Euro ist.

An wen wendet man sich bei Problemen?

Verstoßen Arbeitgeber gegen das Jugendschutzgesetz - zum Beispiel, was die Arbeitszeiten betrifft - sollten sich Schüler dagegen wehren. Am besten wenden sie sich an die örtliche Aufsichtsbehörde, in der Regel die Gewerbeaufsicht oder die Ämter für Arbeitsschutz. Sinnvoll ist es, vor Job-Beginn einen schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen. Die Aufgaben, Arbeitszeiten und der Lohn sollten darin genau festgehalten sein. (gs/dpa)

Wer im Hochsommer viel arbeitet, kommt dabei oftmals ganz schön ins Schwitzen. Unsere Bildergalerie zeigt, was Sie gegen die Hitze am Arbeitsplatz tun können:

Stellenangebote für Kurzjobs: Sozialabgaben muss man bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht zahlen.
Stellenangebote für Kurzjobs: Sozialabgaben muss man bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht zahlen.
dpa Lizenz