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Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II: Empfänger müssen ihr Erspartes aufbrauchen

Von Juliette Ritz 12.08.2004, 11:27

Hamburg/Düsseldorf/dpa. - Auf dem Sparkonto liegen 10 000 Euro, 15 000 Euro haben sich in einer Kapitallebensversicherung angesammelt. Solche Beträge können für Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes II vom Jahresbeginn 2005 an zum Problem werden.

Ihr Vermögen wird dann auf bestimmte Freibeträge begrenzt, überschüssiges Geld muss für den Lebensunterhalt genutzt werden. «Der Grundfreibetrag liegt bei 200 Euro pro Lebensjahr», erklärt Edda Castelló von der Verbraucherzentrale Hamburg. «Weitere 200 Euro pro Lebensjahr können ab 2005 für die Altersvorsorge geltend gemacht werden.» Für beide Freibeträge gelten jeweils Höchstgrenzen von 13 000 Euro.

Die Diskussion um Kindersparbücher und Kapitallebensversicherungen hat deutlich gemacht: Unklarheit herrscht darüber, was überhaupt zum Vermögen eines Empfängers des Arbeitslosengeldes II gezählt wird. «Verwertbares Vermögen sind zum Beispiel Bankkonten», erläutert Knut Böhrnsen, Pressesprecher der Agentur für Arbeit in Hamburg.

Aber nicht nur Bankkonten wie Giro- und Sparkonten kommen auf den Prüfstand. Auch Bausparverträge, Kapitallebensversicherungen, Aktien, Fonds und nicht selbst genutzte Immobilien werden herangezogen, um festzustellen, ob ein Antragsteller überhaupt Anspruch auf das Arbeitslosengeld II hat.

Liegen die Erträge hier höher als die Freibeträge, gibt es nur eine Möglichkeit: «Dann muss verkauft werden», erklärt Elke Weidenbach, Referentin für Versicherungsfragen bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Arbeitslose mit ihren eigenen vier Wänden müssen sich auf eine Überprüfung ihrer Wohnsituation vorbereiten. «Es wird von Fall zu Fall geprüft, ob die Immobilie angemessen ist», erklärt Castelló.

Bei 200 Euro Grundfreibetrag pro Lebensjahr ergeben sich für einen 50-Jährigen eine Summe von 10 000 Euro sowie zusätzliche 10 000 Euro für die Altersvorsorge. Hier ist allerdings Vorsicht geboten: Den Grundfreibetrag für die Altersvorsorge erhält nur, wer sich seine Policen erst nach Eintritt in den Ruhestand auszahlen lässt, so Verbraucherschützerin Castelló.

«Nicht jede Lebensversicherung muss gekündigt werden: Zunächst sollte der Rückkaufswert geprüft werden», rät Thorsten Rudnik, Versicherungsberater beim Bund der Versicherten (BdV) in Henstedt- Ulzburg bei Hamburg. Liegt der Wert unter zehn Prozent, verlangt das Arbeitsamt keine Auflösung, da dies für den Versicherten unwirtschaftlich wäre. Eine weitere Möglichkeit: «Mit dem Versicherer kann ein Verwertungsausschluss bis zum Ruhestand in Höhe des Freibetrages ausgehandelt werden», sagt Rudnik.

Als Vermögen könnten auch Gebrauchsgegenstände wie exklusive Stereoanlagen oder Antiquitäten gewertet werden. «Wenn Geld der Allgemeinheit in Anspruch genommen wird, dann ist es wohl zumutbar, dass man sich davon trennt», sagt Knut Böhrnsen. Doch auch hier gibt es Grenzen: «Niemand wird Sie zwingen, den Schrank von Oma zu verkaufen», beruhigt Verbraucherschützerin Castelló. Geerbte Möbelstücke und angemessener Hausrat seien geschützt.