Altersvorsorge Altersvorsorge: Beiträge zur Rente bei Arbeitslosigkeit
Halle/MZ. - Bei Arbeitslosigkeit werden die Beiträge zur Rentenversicherung weiter gezahlt. Das ist sowohl beim Bezug von Arbeitslosengeld der Fall als auch beim Bezug von Arbeitslosengeld II.
Generell werden von der Agentur für Arbeit die Rentenbeiträge übernommen, wenn sich ein Arbeitsloser dort pflichtgemäß gemeldet und seinen Anspruch geltend gemacht hat. Die Arbeitsagentur meldet den Arbeitslosen dann bei dem Rentenversicherungsträger an.
"Sowohl Bezieher von Arbeitslosengeld als auch von Arbeitslosengeld II bleiben somit in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert", sagt Karla Neumann von der Deutschen Rentenversicherung in Halle. "Die Agentur für Arbeit muss die Beiträge in voller Höhe allein bezahlen." Das ist wichtig für die Altersrente, denn die Beiträge erhöhen die dafür notwendigen Entgeltpunkte.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld werden die Beiträge aus 80 Prozent des der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgeltes berechnet.
Das gilt jedoch nicht für das Arbeitslosgeld II. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld II wird ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe der Leistung ein einheitlicher Verdienst von 400 Euro monatlich für den Rentenbeitrag zu Grunde gelegt. Nach Aussage von Karla Neumann entspricht das zur Zeit einer monatlichen Beitragzahlung von 78 Euro. Der "Gewinn" für die Rente sei damit gering. "Ein Jahr Bezug von Arbeitslosengeld II erhöht die künftige monatliche Rente nur um 4,28 Euro - nach derzeitigem Stand."