Alterseinkünftegesetz Alterseinkünftegesetz: Frisst die Steuer die Rente auf?
Halle/MZ. - Werner F. kann aufatmen. Hatte er bislang befürchtet, von seinen 1 000 Euro Rente künftig einen Batzen Geld an das Finanzamt abführen zu müssen, ist ihm diese Sorge genommen. Im Zuge des Alterseinkünftegesetzes - dieses Wortungetüm beinhaltet die künftige Besteuerung der Renten - wird ihm 2005 steuerlich nicht zusätzlich in die Tasche gegriffen. Da der 67-Jährige außer seiner Rente keine weiteren Bezüge hat - keine Betriebsrente erhält, keine Miete kassiert und auch über kein Kapitaleinkommen verfügt -, bleibt ihm seine Rente in bisheriger Höhe erhalten. Steuerliche Freigrenzen geben ihm wie anderen Rentnern Spielraum.
o Welche steuerlichen Freibeträge gelten für Renten 2005?
"Für einen allein stehenden Rentner des Jahres 2005, dessen einzige Einkunftsart die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist, bleibt ein jährlicher Bruttobetrag bis zu einer Höhe von rund 18 900 Euro im Jahr, monatlich rund 1 575 Euro, generell steuerfrei", sagt Karla Neumann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Für verheiratete Rentenbezieher verdoppeln sich die steuerlichen Freibeträge auf rund 37 800 Euro pro Jahr, 3 150 Euro im Monat. Das ist bereits jetzt gesetzlich festgeschrieben.
o Welche Renten betrifft die neue Art der Besteuerung?
Grundsätzlich werden vom 1. Januar 2005 an folgende Renteneinkünfte nachgelagert besteuert:
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus der landwirtschaftlichen Alterskasse sowie den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. "Auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten werden in die nachgelagerte Besteuerung einbezogen", erklärt Neumann.
Der Expertin zufolge fallen unter die neue Rentenbesteuerung zudem vergleichbare private Rentenversicherungen, die ab 1. Januar 2005 abgeschlossen werden. "Jetzige oder spätere monatliche Bezüge aus einer privaten Rentenversicherung mit Abschluss vor dem 1. Januar 2005 sind also von der neuen Besteuerung ausgenommen", unterstreicht Neumann.
oIn welchen Schritten erfolgt
die nachgelagerte Besteuerung?
Zum 1. Januar 2005 werden 50 Prozent einer Rente steuerpflichtig. Wer zu dem Zeitpunkt bereits Rentner ist (Bestandsrentner) oder in dem Jahr Rentner wird, ist davon betroffen. Deren steuerpflichtiger Anteil beträgt 50 Prozent der Jahresbruttorente. Der steuerpflichtige Anteil der Rente erhöht sich pro Jahr für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang um zwei Prozent bis zum Jahr 2020. Danach steigt er pro Jahr nur noch um ein Prozent bis zum Jahr 2040. Ab dem Rentenjahrgang 2040 unterliegen die Renten zu 100 Prozent der Steuerpflicht.
oKann sich der Rentenfreibetrag eines Rentners ändern?
Der steuerfreie Teil der Jahresbruttorente, der so genannte Rentenfreibetrag, wird nur einmal ermittelt und für den Rentner lebenslang festgeschrieben. Er ändert sich für ihn während des weiteren Rentenbezuges also nicht mehr.
oNach welchem Zeitraum wird der Rentenfreibetrag ermittelt?
Für die Ermittlung des Rentenfreibetrags (steuerfreier Teil der Bruttorente) gilt generell ein Zeitraum von zwölf Monaten. Ausgegangen wird dabei immer von dem Jahr, in
dem ein "Neurentner" erstmals von Januar bis Dezember zwölf Monate Rente bezieht. Für Bestandsrentner zählt zur Ermittlung des Rentenfreibetrags also das gesamte Jahr 2005. Den hier ermittelten Rentenfreibetrag behält jeder Rentner auf Dauer. Wird jemand erst im Verlauf eines Jahres Rentner, gelten zur Ermittlung des steuerfreien Betrages der Jahresbruttorente erst die zwölf Monate des nächsten Jahres von Januar bis Dezember. Wer beispielsweise im Februar, Juli oder September 2005 in Rente geht, für den wird der für immer geltende Rentenfreibetrag von Januar bis Dezember 2006 ermittelt. Das "angebrochene" Jahr wird steuerlich anteilig behandelt.
oWird die Steuer wie beim Lohn direkt von der Rente abgezogen?
Die Steuer wird nicht von vornherein von der Rente abgezogen. Rentner müssen Altersbezüge und weitere Einkünfte - beispielsweise aus Mieten oder Zinsen - wie ganz normale Beschäftigte in einer Steuererklärung angeben. Dabei zu tricksen lohnt nicht, da die Finanzämter über die Höhe der gesetzlichen und privaten Rente informiert werden. Falls ein Steuerabzug auf die Rente erfolgt, wird das im Ergebnis der Steuererklärung der Fall sein.