Aktuelle Regelung Aktuelle Regelung: Welche Rente kommt in Frage?
Halle/MZ. - Generell gilt: Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen nach Angaben von Karla Neumann von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Halle zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Potentielle Bezieher müssen ein bestimmtes Alter erreicht haben und eine Mindestversicherungszeit nachweisen können. Wollen Arbeitslose, Frauen oder Schwerbehinderte zu den gesetzlich zugelassenen Zeiten früher in Rente gehen, müssen weitere Bedingungen erfüllt sein .
Nach wie vor gilt: Wer früher als mit 65 beziehungsweise 63 Jahren in Rente geht, muss mit Abzügen rechnen. Für jeden Monat, der vorfristig in Rente gegangen wird, gibt es einen Abzug von 0,3 Prozent. Ein Kalenderjahr vorzeitiger Rentenbeginn bringt also einen Rentenabschlag von 3,6 Prozent. Allerdings könne nicht beliebig eher in Rente gegangen werden, so Neumann. Der früheste Zeitpunkt bestehe grundsätzlich erst mit dem 60. Geburtstag und gelte auch nicht für alle.
Anspruch auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben Arbeitnehmer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre Rentenbeiträge nachweisen können.
Im rentenrechtlichen Sprachgebrauch wird diese Altersrente als die so genannte Regelaltersrente bezeichnet. In bestimmten Fällen kann, so Karla Neumann, ein Rentenanspruch auch schon vor
dem 65. Lebensjahr bestehen. Im
Folgenden wird dargelegt, wen das betrifft.
Frauen können im Einzelfall mit 60 Jahren ihre Altersrente in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie nach dem 40. Lebensjahr mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt haben. Zugleich muss die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt sein. Abhängig vom Geburtsjahrgang und -monat müssen bei der Rente mit 60 jedoch Abschläge in Kauf genommen werden. Maximal können sie 18 Prozent betragen. Angesichts der derzeitigen Arbeitsmarktsituation ist die Rente mit 60 für so manche Frau ein Strohhalm, der ihr einen Geldbezug ermöglicht. Unabhängig davon darf niemand in diese vorzeitige Rente mit Abschlag gezwungen werden.
Wichtig: Auf diese Altersrente haben nur noch Frauen einen Anspruch, die vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind. Frauen der Geburtsjahrgänge 1952 und jünger können keinen Anspruch mehr auf diese besondere Altersrente für Frauen erwerben.
Für Schwerbehinderte besteht ebenfalls die Möglichkeit, mit 60 Jahren in Rente zu gehen. Das geht aber nur, wenn die Betreffenden bei Rentenbeginn mindestens zu 50 Prozent schwerbehindert sind und 35 Versicherungsjahre (rentenrechtliche Zeiten) nachweisen können. Auch hier müssen jedoch im Einzelfall Kürzungen der Rente, sprich Rentenabschläge, von maximal 10,8 Prozent in Kauf genommen werden. Rente ohne Abschlag ab 60 Jahre erhalten Schwerbehinderte nur, wenn sie vor dem 17. November 1950 geboren worden sind und am 16. November 2000 berufs-, erwerbsunfähig oder schwerbehindert waren.
Wichtig: Die Altersrente für Schwerbehinderte können auch diejenigen beziehen, die berufs- oder erwerbsunfähig sind, wenn sie vor dem 1. Januar 1951 geboren worden sind. Sie müssen also nicht zu 50 Prozent schwerbehindert sein. Hier kommt noch das bis zum 31. Dezember 2000 geltende Recht zur Anwendung.
Für die Rente nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit haben Versicherte Anspruch, wenn sie
oentweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und ab 58,5 Lebensjahren insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
ooder die 24 Monate Altersteilzeit aufweisen
ound in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente auf acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung verweisen können
osowie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.
Wichtig: Auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit haben nur noch Versicherte einen Anspruch, die vor dem 1. Januar 1952 geboren worden sind. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1952 und jünger können auf diese Altersrente keinen Anspruch mehr erwerben.
Eine Rente für langjährig Versicherte ohne Rentenminderung kann frühestens erst ab Vollendung des 65. Lebensjahres ab den Geburtsjahrgängen Dezember 1938 bezogen werden.
Die Altersrente für langjährig Versicherte steht Menschen zu, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und auf 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten verweisen können.
Wichtig: Langfristig wird die Altersgrenze auf 62 Jahre abgesenkt. Diese Absenkung wirkt sich ab dem Jahrgang 1948 und jünger aus und kommt voll ab dem Geburtsmonat November 1949 und jünger zum Tragen. Das bedeutet, dass im November 1949 Geborene bereits mit 62 Jahren diese Altersrente für langjährig Versicherte beziehen können, wobei sich der Abschlag dann auf 10,8 Prozent erhöht.
MZ-Telefonforum zum Thema Rente mit Experten der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Halle kommenden Donnerstag, 10 bis 12 Uhr,
unter Telefon 0345 / 5608 218
und -5608 019