Versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung
München/dpa. - Versuchter Mord oder gefährliche Körperverletzung - um diese Frage wurde im Münchner U-Bahn-Schläger-Prozess zwischen Anklage und Verteidigung gestritten.
Auf Mord oder auf versuchten Mord steht als Höchststrafe bei Erwachsenen lebenslange Haft, bei Jugendlichen sind es maximal zehn Jahre Jugendstrafe. Weder Mord noch versuchter Mord können verjähren. Für gefährliche Körperverletzung gibt es Strafen zwischen sechs Monaten und zehn Jahren, bei Jugendlichen maximal fünf Jahre.
Für den Tatbestand des Mordes wie auch des versuchten Mordes gelten zwei Voraussetzungen. Zum einen muss mindestens ein bedingter Vorsatz vorliegen. Rechnet ein Täter beispielsweise damit, dass eine Handlung Todesopfer fordern wird, und lässt trotzdem nicht von seinem Tun ab, dann ist das ein bedingter Vorsatz, auch wenn es ihm auf die Tötung gar nicht ankommt. Zweite Voraussetzung sind die Mordmerkmale. Dazu gehören Mordlust und Habgier, Heimtücke und Grausamkeit sowie die Verdeckung anderer Straftaten.
Eine Körperverletzung gilt als gefährlich, wenn sie mit einer Waffe oder einem gefährlichen Werkzeug, durch Gift oder andere gesundheitsschädliche Stoffe begangen wird. Der Anwalt von Spyridon L. zitierte dazu andere Urteile: «Zahlreiche schwere Schläge auf den Kopf, Schläge mit Knüppel» und Tritte nach Art eines Fußballers - all das sei von Gerichten als «das Leben gefährdende Behandlung», nicht aber als versuchte Tötung oder Mord angesehen worden, sagte er.