Urteil Urteil: Begriff «Kinder» ist bei Schokolade nicht geschützt

Karlsruhe/ddp. - Der SüßwarenherstellerFerrero unterlag damit in einem markenrechtlichen Streit gegen dieKonkurrenten Haribo und Zott. Das Unternehmen Ferrero, das die»Kinder Überraschung« und die »Kinder Schokolade« vertreibt, wollteHaribo verbieten lassen, unter der Marke «Kinder Kram» Zuckerwaren,Back- und Konditorwaren anzubieten. Zott sollte daran gehindertwerden, ein Milchdessert namens »Kinderzeit« auf den Markt zubringen.
Ferrero ist zwar Inhaberin mehrerer grafisch gestalteter,teilweise farbiger Marken mit dem Wortbestandteil «Kinder», die unteranderem für Schokolade eingetragen sind. Nach Auffassung des BGH kannFerrero für diese Marken aber einen Schutz nur aufgrund ihrerGestaltung beanspruchen. Der Begriff «Kinder», der lediglich «dieAbnehmerkreise» beschreibe, verfüge für sich genommen nicht übermarkenrechtlichen Schutz. Zwischen den grafisch gestalteten MarkenFerreros und den Bezeichnungen «Kinder Kram» und «Kinderzeit» gebe eskeine Verwechslungsgefahr. Die für ein Verbot erforderlicheÄhnlichkeit der Zeichen fehle.
Der BGH bestätigte damit Urteile des Oberlandesgerichts Köln unddes Hamburger Oberlandesgerichts von 2004 und verwarf die dagegengerichteten Revisionen Ferreros. Der Fall hat in der Süßwarenbrancheeine hohe wirtschaftliche Bedeutung. Der Streitwert lag nach Angabendes BGH im Fall Ferrero gegen Zott bei einer Million Euro, im FallFerrero gegen Haribo bei 375 000 Euro.
(AZ: I ZR 94/04 - Urteil vom 20. September 2007)