Stichwort Stichwort: Einstellung nach Paragraf 153a StPO
Düsseldorf/dpa. - Voraussetzung für eine Einstellung ist, dass die Auflagen geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und dass die Schwere der Schuld dem nicht entgegensteht. Neben einer Wiedergutmachung des Schadens gehören zu den möglichen Auflagen die Zahlung eines Geldbetrags zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder an die Staatskasse. Als Auflage kann auch das Erbringen sonstiger gemeinnütziger Leistungen erteilt werden.
Wenn ein Gericht nach Eröffnung des Hauptverfahrens mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ein Verfahren gegen Auflagen einstellt, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar und damit rechtskräftig. Die Angeklagten sind dann nicht verurteilt und gelten als unschuldig.