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Stichwort Stichwort: Aufhebung eines Haftbefehls

29.07.2010, 10:29

Karlsruhe/dpa. - Laut Strafprozessordnung ist ein Haftbefehlaufzuheben, «sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nichtmehr vorliegen». Voraussetzungen der Haft sind ein dringenderTatverdacht und ein besonderer Haftgrund - etwa Wiederholungsgefahr,die besondere Schwere der Tat oder - wie im Fall Kachelmann -Fluchtgefahr. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr besteht,beispielsweise der Tatverdacht entkräftet wird, dann muss derBeschuldigte freigelassen werden.

Außerdem ist der Haftbefehl aufzuheben, wenn «die weitereUntersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache (...) außer Verhältnisstehen würde» - etwa, wenn der Beschuldigte schon so lange in Haftist, dass er auch bei einer Verurteilung nicht mehr viel Strafe zuverbüßen hätte. Grundsätzlich darf ein Tatverdächtiger nur unterbesonderen Umständen länger als sechs Monate in Untersuchungshaftgehalten werden.

Der Beschuldigte kann jederzeit eine Haftprüfung beantragen. Dannentscheidet das Gericht, ob der Haftbefehl aufzuheben oder außerVollzug zu setzen ist. Wurde der Haftbefehl wegen Fluchtgefahrerlassen, so muss er ausgesetzt werden, wenn auch mildere Mittelausreichen - etwa die Leistung einer Kaution. Nach Auffassung vonRechtswissenschaftlern könnte auch die elektronische Fußfessel invielen Fällen die Untersuchungshaft überflüssig machen.