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Steuererklärung Steuererklärung: Fragezeichen beim Arbeitszimmer

28.02.2010, 20:48

Halle/MZ. - Nicole W., Bernburg: Ich arbeite seit vergangenem Jahr als Lehrerin. Kann ich mein Arbeitszimmer steuerlich absetzen?

Antwort: Derzeit wird noch immer höchstrichterlich geprüft, ob Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dieses nicht den Mittelpunkt der beruflichen Arbeit darstellt. Sie sollten daher die Kosten für Ihr Arbeitszimmer angeben. In der Folge erhalten Sie auf Ihrem Steuerbescheid einen Vorläufigkeitsvermerk vom Finanzamt. Sollte sich die oberste Rechtsprechung für die Anerkennung des Arbeitszimmers aussprechen, wird dies automatisch berücksichtigt.

Peter R., Zeitz: Ich wohne in Zeitz und arbeite im 248 Kilometer entfernten Nürnberg. Kann ich die wöchentlichen Hin- oder Heimfahrten von der Steuer absetzen, auch wenn sie als Fahrgemeinschaft erfolgen?

Antwort: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung haben Sie Anspruch auf eine wöchentliche Heimfahrt. Die Entfernungspauschale in Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer gilt auch bei einer Fahrgemeinschaft, ist jedoch auf insgesamt 4 500 Euro im Jahr beschränkt. Wichtig ist, dass Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, wie viele Arbeitstage Sie unterwegs waren und diese als Beleg der Steuererklärung beifügen.

Jürgen W., Halle: Meine Frau und ich befinden sich in der Altersteilzeit. Wir haben vor einigen Jahren ein Haus gekauft. Können wir in Bezug darauf irgendetwas von der Steuer absetzen? Welche außergewöhnlichen Belastungen wären noch geltend zu machen, um unsere jährliche Steuernachzahlung von 1 200 Euro zu minimieren?

Antwort: Mit Blick auf Ihr Haus spielen Sie auf eine steuerliche Absetzbarkeit von Zinsen und Hypotheken an. Im Gegensatz zu früher, ist das heute nicht mehr möglich. Allerdings könnten Sie Handwerkerleistungen, maximal 6 000 Euro, mit 20 Prozent des Arbeitslohnes bis maximal 1 200 Euro geltend machen. Auch Vorsorgeleistungen sind steuerlich absetzbar, zum Beispiel bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Aufwendungen für die Altersvorsorge, für die Kranken- und Pflegeversicherung, für die Rentenversicherung, für die Lebensversicherung, auch für die private Haftpflichtversicherung beziehungsweise die Autohaftpflicht. Außergewöhnliche Belastungen können bei Krankheit, bei Behinderung, bei Ausübung einer Pflege oder Unterhaltszahlung steuerlich berücksichtigt werden.

Karin M., Löbejün: Mein Sohn ist im August von Halle nach Berlin gezogen. Wo muss er seine Steuererklärung abgeben?

Antwort: In Berlin, da die Steuererklärung immer bei dem Finanzamt abgegeben werden muss, wo sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet.

Brigitte S., Merseburg: Mein Steuerbescheid von 2003 wurde 2009 geändert. Ich wurde zur Nachzahlung aufgefordert und habe diese auch geleistet. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Nachzahlung rechtswidrig war. Allerdings habe ich die Einspruchsfrist versäumt. Das Finanzamt lehnt die Erstattung der Nachzahlung ab. Was tun?

Antwort: Dem Finanzamt steht ein Ermessensspielraum zu, der die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ermöglicht hätte. Diese Frage hat es abschlägig beschieden. Da Sie die Einspruchsfrist dagegen versäumt haben, bleibt Ihnen nunmehr nur noch der Klageweg innerhalb von einem Monat nach Ablehnung des Bescheids über die Wiedereinsetzung.

Regine H., Halle: Mein Mann erhält Leistungen für die Pflegestufe. Muss das bei der Steuererklärung angegeben werden?

Antwort: Nein, Leistungen aus der Pflegeversicherung bei Pflegestufe sind steuerfrei.

Miriam K., Dessau-Roßlau: Nach einem Wegeunfall war ich lange Zeit krank und habe schließlich für 17 Tage Verletztengeld erhalten. Ist die Angabe in Anlage N richtig?

Antwort: Ja, Verletztengeld wird in der Anlage N, Zeile 25 bis 27 für Lohn- und Entgeltersatzleistungen angegeben.

Wally P., Naumburg: Ich bin Rentnerin und erhalte seit 2009 Witwenrente. Werde ich bei der Steuererklärung als Alleinstehende oder Verheiratete steuerlich behandelt?

Antwort: In dem Jahr des erstmaligen Witwenrentenbezuges, also 2009, und im Folgejahr kommt bei Ihnen als Begünstigung noch der Splittingtarif für gemeinsam veranlagte Ehegatten zur Anwendung. Danach gilt für Sie die Grundtabelle für Alleinstehende.

Ute G., Halle: Sind Autoreparaturen absetzbare Handwerkerleistungen?

Antwort: Nein, da die Arbeiten nicht in Ihrem Haushalt durchgeführt werden.

Fragen und Antworten notierten Kerstin Metze und Dorothea Reinert.

DAS FRAGTEN DIE CHATTER

SRother fragte: Kann man für Kinder, die eine Nachhilfe besuchen, den Betrag absetzen?

Nein.

stippi fragte: Müssen wir für 2009 eine Steuererklärung einreichen? Bin 1948 geboren, verheiratet, seit 2008 Altersrentner mit monatlich 750 Euro Brutto-Rente und pro Jahr 11 000 Euro Pachteinnahmen; meine Ehefrau hat kein Einkommen.

Aufgrund Ihrer Pachteinnahmen sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Von Ihren 9 000 Euro Rente werden 56 Prozent der Einkommensteuer unterworfen. Es verbleiben etwa 4 700 plus 11 000 Euro Pacht. Von der Summe, 15 700 Euro, können Sie noch Kranken-, Pflegeversicherungs- und sonstige Haftpflichtversicherungsbeiträge geltend machen. Das Einkommen bleibt bis zu einem Betrag von 15 300 Euro steuerfrei.

gast fragte: Welche Unterlagen sind einzureichen, um Abgeltungssteuer zurückzuerhalten, für die kein Freistellungsauftrag vorlag, aber der Freibetrag noch nicht ausgeschöpft war?

Unabhängig davon, ob die Abgeltungssteuer aufgrund des nichteingereichten Freistellungsauftrages oder des überschrittenen Freibetrages einbehalten wurde, können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung diese nur durch die Vorlage der Originalsteuerbescheinigung Ihrer Bank geltend machen.

ALF fragte: Ich habe gelesen, dass mit der Steuererklärung für 2009 vom Finanzamt nicht mehr die Prüfung durchgeführt wird, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag günstiger ist. Ist das richtig so?

Nein.

veit fragte: Stimmt es, dass man die Anlage KAP abgeben muss, wenn man außergewöhnliche Belastungen geltend machen will?

Ja, die Anlage KAP ist für die Kapitaleinkünfte vorgesehen. Die außergewöhnlichen Belastungen werden im Mantelbogen eingetragen. Zur Ermittlung der zumutbaren Belastung, die Sie selbst tragen müssen, sind die gesamten Einkünfte erforderlich; Sie müssen die Anlage KAP anfügen.