Recht Recht: Gutscheine sind grundsätzlich drei Jahre gültig
05.06.2007, 09:50
Hamburg/dpa. - DieVerjährung erfolge laut Paragraf 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB) erst nach drei Jahren, sagt Edda Castelló von derVerbraucherzentrale Hamburg. «Die Verkürzung der Frist istunzulässig.» Erst im April dieses Jahres habe das LandgerichtMünchen entschieden, dass eine Verkürzung durch die AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens nicht möglich ist (Az.:12 O 22084/06).
Auch wenn der Kunde damit mehr Zeit zum Einlösen des Gutscheinshaben sollte, ist es besser, damit nicht zu warten: «Wenn dasausstellende Unternehmen nicht mehr existiert, hat man zwar weiterdas Recht auf die Einlösung, faktisch steht man dann aber mit leerenHänden da», erklärt Castelló.