1. MZ.de
  2. >
  3. Deutschland & Welt
  4. >
  5. Politik
  6. >
  7. Verbot: Verbot: Hohe Hürden

Verbot Verbot: Hohe Hürden

04.12.2012, 21:27

Rostock /AFP. - Rechtlich hat das Bundesverfassungsgericht hohe Hürden für ein Parteienverbot aufgestellt.

In der fast 64-jährigen Geschichte der Bundesrepublik wurden bislang erst zwei Parteien verboten, und zwar schon in der Frühzeit der Republik: 1952 die rechtsextreme Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Nach Artikel 21 des Grundgesetzes kann das Bundesverfassungsgericht Parteien als verfassungswidrig verbieten, wenn sie "nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger drauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden". Dabei reicht es nicht aus, wenn eine Partei die freiheitliche Ordnung ablehnt - vielmehr muss eine "aktiv kämpferische aggressive Haltung" hinzukommen, mit der diese Ordnung beseitigt werden soll.

Weniger hoch sind die Hürden für ein Verbot extremistischer Vereine, das von den Innenministern von Bund oder Ländern ausgesprochen werden kann. In den letzten Jahren wurde eine Reihe solcher Verbote gegen rechtsextreme Organisationen verhängt, wie im September 2011 gegen den bundesweit größten Neonazi-Verein, die Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige (HNG). Auch vermeintliche Parteien wie die 1995 verbotene Freiheitliche Deutsche Arbeiterpartei (FAP) sind betroffen.

afp