Urteil Urteil: Zweitwohnungssteuer ist rechtens
Karlsruhe/dpa. - Die Zweitwohnungssteuer ist zulässig. Das hatdas Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Das Gerichthat die Verfassungsbeschwerden eines Polizeibeamten aus Bayern sowieeines Studenten aus Aachen nicht zur Entscheidung angenommen, wie esam Dienstag mitteilte. Aus Sicht der Karlsruher Richter verstößt dieZweitwohnungssteuer nicht gegen die Grundrechte. Die Kläger hattendagegen eine Ungleichbehandlung geltend gemacht. (Az.: 1 BvR529/09 und 1 BvR 2664/09 - Beschlüsse vom 17. Februar 2010)
Dafür sahen die Verfassungsrichter keinen Anlass. Der allgemeineGleichheitssatz werde durch die Steuer nicht verletzt. Bei der Abgabehandele es sich um eine Aufwandsteuer, die unabhängig von dem Anlassfür die Zweitwohnung erhoben werde. Persönliche Gründe spielten dabeikeine Rolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtsbeziehe sich die Abgabe auf den reinen äußerlichen Eindruck einerbesonderen Leistungsfähigkeit. Heißt: Derjenige, der sich zweiWohnungen leisten kann, ist wirtschaftlich dazu in der Lage und kanndeshalb über Steuern an der Finanzierung der kommunalen Infrastrukturbeteiligt werden.
In den vorliegenden Fällen hatte sich ein Kommissar gegen dieAbgabe gewehrt, der nach München versetzt worden war. Wegen dersogenannten Residenzpflicht ist er verpflichtet, sich in derLandeshauptstadt eine Unterkunft zu nehmen. Diese Nebenwohnung hat erseit 1998, seit 2006 muss er eine Zweitwohnsteuer von neun Prozentder Jahresmiete zahlen. Zugleich bewohnt er jedoch mit seinerverwitweten Mutter eine Wohnung in Ingolstadt.
Im «Kinderzimmerfall» ging es um einen Studenten, der bei seinenEltern noch in seinem ehemaligen Kinderzimmer wohnt und zugleich anseinem Studienort in Aachen eine Unterkunft hat. Die Stadt verlangtals Steuer zehn Prozent der Nettokaltmiete. Aus Sicht der KarlsruherRichter handelt es sich dabei nicht um eine «derart einschneidendeBelastung», dass hierdurch ein «gravierender Druck» für den Studentenentstünde, den Wohnsitz bei den Eltern auszugeben.
Die Karlsruher Richter verhehlten zwar nicht, dass die SteuerAuswirkungen auf die Finanzsituation der Betroffenen hat. DieseBelastung sei jedoch nicht so, dass dadurch in den besondersgeschützten Bereich der Familie eingegriffen werde.