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Urteil zu Hartz IV Urteil zu Hartz IV: Kein Anspruch auf volle Übernahme von Wohn- und Heizkosten

14.11.2017, 08:40
Miet- und Heizkosten werden für Hartz-IV-Empfänger nicht unbegrenzt übernommen.
Miet- und Heizkosten werden für Hartz-IV-Empfänger nicht unbegrenzt übernommen. dpa

Karlsruhe - Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber „keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat“, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im „unteren Preissegment“ üblich sei. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)

Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen.

Nicht „jedwede Unterkunft“ ist unbegrenzt zu finanzieren

In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein. Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch wenn „die grundlegende Lebenssituation eines Menschen“ betroffen sei, ergebe sich „daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären“. (afp)