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Urteil Urteil: BGH stärkt Ledige beim Unterhalt für Kinderbetreuung

05.07.2006, 09:36
Mutter mit Kindern (Foto: dpa)
Mutter mit Kindern (Foto: dpa) ZB

Karlsruhe/dpa. - Nach einem Urteil vom Mittwoch können sie künftigleichter auch über die im Gesetz vorgesehene Dreijahresfrist hinausZahlungen vom Ex-Partner fordern, wenn sie nach der Trennunggemeinsame Kinder betreuen. Entscheidend dafür ist laut BGH, ob dasnichteheliche Paar nach seiner Lebensplanung zusammenbleiben wollte.

Eine gewisse Benachteiligung Unverheirateter gegenüberGeschiedenen - die deutlich länger Unterhalt für die Kinderbetreuungbekommen - hält das Karlsruher Gericht aber für verfassungsgemäß,weil die Ehe unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehe. Auchnach einer Scheidung wirke sich die «nacheheliche Solidarität» aufdie Unterhaltsansprüche aus. Über diese Frage wird möglicherweisenoch in diesem Jahr auch das Bundesverfassungsgericht entscheiden(Az: XII ZR 11/04 vom 5. Juli 2006).

Nach den Worten des Familiensenats kann die «Ausgestaltung dernichtehelichen Lebensgemeinschaft im Einzelfall einen besonderenVertrauenstatbestand begründen». Daraus können auch Ansprüche überdas dritte Lebensjahr hinaus abgeleitet werden. Bisher endet - vonFällen «grober Unbilligkeit» abgesehen - der Unterhalt für dieBetreuung nichtehelicher Kinder nach drei Jahren.

Damit gab der Familiensenat einer Ärztin aus Lübeck Recht. Siehatte mit ihrem Freund - einem gut verdienenden Zahnarzt - mehr alssechs Jahre zusammengelebt. 1998 kam ihr «Wunschkind» Johanna auf dieWelt. Nach der Trennung im Jahr 2001 lehnte der MannBetreuungsunterhalt über den dritten Geburtstag hinaus ab. Der BGHbilligte der - gesundheitlich angeschlagenen - Frau dagegen 1500 Euroim Monat bis zum siebten Lebensjahr zu und bestätigte damit einUrteil des Oberlandesgerichts Schleswig.

Der Senat unter Vorsitz von Meo-Micaela Hahne deutete aber an,dass Alleinerziehenden vom dritten Lebensjahr der Kinder annormalerweise zumindest ein Halbtagsjob zuzumuten ist. Bei derBemessung des Unterhalts sei zu berücksichtigen, dass in Deutschlandinzwischen genügend Kindergartenplätze jedenfalls für dieHalbtagsbetreuung zur Verfügung stünden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung können Geschiedene - neben demAnspruch, der dem Kind selbst zusteht - bis zum achten Lebensjahr desKindes den vollen Betreuungsunterhalt fordern. Bis zum 16. Geburtstagist ihnen meist nur ein Teilzeitjob zuzumuten. Unverheiratetebehalten bisher nur in Ausnahmefällen einen Anspruch, wenn derNachwuchs drei Jahre alt geworden ist - was zwei Oberlandesgerichteim Jahr 2004 als grundgesetzwidrig eingestuft und deshalb dasBundesverfassungsgericht angerufen haben. Nach den Plänen desBundesjustizministeriums zum Unterhaltsrecht soll der Abstandzwischen Unverheirateten und Geschiedenen beim Betreuungsunterhaltallerdings verringert werden.