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Strafgesetzbuch Strafgesetzbuch: Vorteilsannahme nach Paragraf 331

12.11.2013, 09:14

Hannover/dpa - Der Straftatbestand der Vorteilsannahme ist in Paragraf 331 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dort heißt es: „Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

In Niedersachsen ist ferner im Ministergesetz (Paragraf 5, Abs. 4) festgeschrieben, dass die Mitglieder der Landesregierung keine Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen dürfen - das dürfen sie höchsten dann, wenn sie andernfalls Regeln der Höflichkeit verletzen würden. Teure Mitbringsel müssen an das Land abgegeben werden, Geschenke bis zu 10 Euro Wert dürfen behalten werden.

Die Regelung war in Niedersachsen erlassen worden, nachdem Ministerpräsident Gerhard Glogowski (SPD) 1999 über eine Affäre um unbezahlte Urlaube und eine gesponserte Hochzeitsparty in seinem Amt gestürzt war. Vor allem Christian Wulff, 1999 Oppositionsführer in Niedersachsen, war den damaligen Regierungschef hart angegangen.