Soziales Soziales: Die Regelsätze nach dem «Hartz-IV»-Gesetz
Karlsruhe/ddp. - Die vom Bundesverfassungsgericht verhandeltenKlagen gegen die «Hartz-IV»-Regelsätze richten sich konkret gegen dieseit Januar 2005 geltenden Vorschriften des Sozialgesetzbuches II(SGB II). Mit dem «Hartz-IV-Gesetz» wurde eine einheitlicheGrundsicherung eingeführt - statt Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe.
Seither gibt es für Hilfsbedürftige im erwerbsfähigen AlterArbeitslosengeld II zur Sicherung des Lebensunterhalts und für diemit ihnen in einer «Bedarfsgemeinschaft» lebenden Kinder Sozialgeld.Laut Bundesverfassungsgericht erfolgten im Jahr 2006 an 7,3 MillionenLeistungsempfänger Zahlungen in Höhe von insgesamt 40,5 MilliardenEuro.
Das Bundesverfassungsgericht prüft zwei «Regelungskomplexe» desSGB II: Zum einen die gesetzliche Regelleistung für Alleinstehendeund für erwachsene Partner und zum anderen die Regelleistung fürKinder unter 14 Jahren.
Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene betrug ursprünglich345 Euro, der für erwachsene Partner 311 Euro monatlich. Infolge vonErhöhungen des Rentenwertes wurde dann der Satz in den vergangenenJahren schrittweise erhöht, und zwar zuletzt zum 1. Juli 2009 auf 359Euro für Alleinstehende und auf 323 Euro für erwachsene Partner.
Bei den Kindern betrug der Regelsatz ursprünglich 207 Euromonatlich - das waren 60 Prozent des Satzes für einen alleinstehendenErwachsenen. Seit Juli 2009 wurde eine Differenzierung beim Alterplus Erhöhung eingeführt - seitdem gibt es 215 Euro für Kinder bis 5Jahren und 251 Euro für Kinder von 6 bis 13 Jahren. Das sind 60beziehungsweise 70 Prozent des Regelsatzes für alleinstehendeErwachsene von derzeit 359 Euro. Zudem erhalten Schüler inzwischeneine jährliche Einmalleistung von 100 Euro für den «schulischenBedarf».