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Praxisgebühr Praxisgebühr: Welche Krankenkasse ist zuständig?

14.01.2004, 17:52

Halle/MZ. - FRAGE 1: Wir sind ein Rentnerehepaar. Können wir daher zur Berechnung des bereinigten Bruttolohns zwei mal 4347 Euro, also 8694 Euro abziehen? Der Artikel vom 13. Januar in ihrer Serie zur Praxisgebühr, in dem es um die Berechnung der Belastungsgrenze geht, legt das nahe.

Die AOK Sachsen-Anhalt: Familienabschläge werden erst ab dem ersten Familienangehörigen, also ab einem Zwei-Personen-Haushalt berücksichtigt. Damit ist in Ihrem konkreten Fall der Familienabschlag für den Ehegatten in Höhe von 4347 Euro bei der Berechnung zu Grunde zu legen.

FRAGE 2: Wenn Ehepartner bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, wer nimmt, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist, die Befreiung vor? Wer erstattet gegebenenfalls zu hohe Zuzahlungen?

Die AOK Sachsen-Anhalt: Die Frage der unterschiedlichen Kassenzugehörigkeit innerhalb der Familie und bei der Befreiung ist folgendermaßen zu beantworten: Die Krankenkasse, bei welcher die Unterlagen zuerst eingereicht werden, überprüft die Anspruchsvoraussetzungen für beide Ehegatten, also des Familienverbundes. Sobald die Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt sind, erhält der bei dieser Krankenkasse versicherte Ehegatte seinen Befreiungsausweis für das verbleibende Jahr.

Zur Vorlage bei der Krankenkasse des anderen Ehegatten wird dann eine Bescheinigung über die Befreiung zur Verfügung gestellt. Mit dieser ist dann der Befreiungsausweis bei der jeweils anderen Krankenkasse zu beantragen.

Sind gegebenenfalls zu viel geleistete Zuzahlungen zu erstatten, erfolgt auch hier eine Aufteilung, die mit einer Bescheinigung der zuerst angegangen Krankenkasse bestätigt wird und bei Bedarf der anderen Krankenkasse vorzulegen ist.