Praxisgebühr Praxisgebühr: Stichtag ist der 1. Januar
Halle/MZ. - Frage: Im Dezember 2003 habe ich eine Zahnprothese bekommen. Jetzt wurde eine Nachbesserung an der Prothese vorgenommen, weil sie drückte. Muss ich in diesem Fall eine Praxisgebühr bezahlen? el>er>
Die AOK Sachsen-Anhalt: Ab dem 1. Januar 2004 ist auch beim Zahnarzt grundsätzlich einmal je Quartal bei der ersten Inanspruchnahme die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro zu entrichten.
Wir gehen davon aus, dass in Ihrem Fall mit der Nachbesserung der Prothese die erste Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Leistung im 1. Quartal 2004 erfolgte. Damit müssen Sie die Praxisgebühr von zehn Euro entrichten. Eine Befreiungsregelung gibt es hier nicht.
Der Gesetzgeber hat mit dieser Stichtagsregelung ab dem 1. Januar 2004 keine Ausnahmen für anbehandelte Fälle aus dem Jahr 2003 eingeräumt. Weiterführende Behandlungen im gleichen Quartal beim gleichen Zahnarzt erfordern keine Zahlung einer nochmaligen Praxisgebühr.