Praxisgebühr Praxisgebühr: Sonderregelungen stehen noch aus
Halle/MZ. - Die AOK Sachsen-Anhalt: Die Praxisgebührist grundsätzlich bei jeder Notfallbehandlungzu leisten. Ausnahmeregelungen sind derzeitnoch nicht verbindlich festgelegt.
Spezielle Sonderregelungen gibt es für dieseFallkonstellation also noch nicht. Wichtigist, dass alle geleisteten Zuzahlungen indie so genannte "Überforderungsklausel" einfließen.Versicherte, die ihre individuelle Belastungsgrenzefür das laufende Jahr erreicht haben, erhaltenfür den Rest des Jahres einen Befreiungsausweis,der sie von allen weiteren Zuzahlungen befreit.Die Belastungsgrenze für die gesetzlichenZuzahlungen betragen für den Versichertenbeziehungsweise Familienverbund zwei Prozentder jährlichen Bruttoeinnahmen der Familie.Bei chronisch Kranken ist es ein Prozent desBruttoeinkommens.
FRAGE 2: Erst kürzlich hat der Sozialverbandder Bundesrepublik nochmals betont, dassKriegsopfer von den Praxisgebühren und auchvon den Zuzahlungen für Medikamente befreitsind. Jetzt hat mich meine Krankenkasse informiert,dass ich doch etwas zahlen muss. el>er>
Die AOK Sachsen-Anhalt: Es ist richtig,dass Versicherte, die ausschließlich wegendes anerkannten Schädigungsleidens, zum Beispielnach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oderder Kriegsopferfürsorge behandelt werden,keine gesetzlichen Zuzahlungen für die indiesem Zusammenhang notwendigen Leistungenaufbringen müssen.
Findet aber zeitgleich oder auch zu einemanderen Termin eine Behandlung einer nichtals Schädigungsfolge anerkannten Erkrankungstatt, sind die gesetzlichen Zuzahlungen zuleisten.