Pendlerpauschale bald wieder ab dem ersten Kilometer?
München/dpa. - Millionen Steuerzahler können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf hoffen, dass die Kürzung der Pendlerpauschale gekippt wird. Es sei «ernstlich zweifelhaft», ob die Kürzung verfassungsgemäß ist, teilte das oberste deutsche Finanzgericht am Donnerstag in München mit (Az. VI B 42/07).
Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des niedersächsischen Finanzgerichts, das ein Finanzamt zur Eintragung des vollen Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte eines Klägers verpflichtet hatte. Ob die Kürzung der Pendlerpauschale Bestand hat, muss abschließend das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar ist die bisherige Summe von 30 Cent pro Kilometer aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an steuerlich absetzbar. Von der Neuregelung sind mehrere Millionen Steuerzahler betroffen, die früher von der Pauschale profitiert hatten.
In diesem Jahr sei mit einer Klärung in Karlsruhe nicht mehr zu rechnen, hieß es am Donnerstag. Sollten die höchsten Richter die gekürzte Pauschale ablehnen, können Steuerzahler nachträglich gegen den Steuerbescheid 2007 Einspruch erheben und die Anerkennung der vollen Pendelkosten fordern.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Fahrtkosten für viele Arbeitnehmer unvermeidlich. «Wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstelle begibt, so verdient er auch nichts», zitiert der BFH einen Grundsatz des Preußischen Oberverwaltungsgerichts. Die steuerlichen Mehreinnahmen, die der Staat durch die Kürzung der Pauschale erhält, sind für die Richter kein Argument. Dieser Einwand könne sonst auch in anderen Fällen geltend gemacht werden. Dies wäre ein rechtsstaatlich unerträgliches Fazit, da damit der individuelle Rechtsschutz auf der Strecke bliebe, schreibt das Gericht.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar beantragt, für das Jahr 2007 einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte für die Fahrtkosten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte eintragen zu lassen. Dabei setzten die Eheleute die volle Entfernung von 61 Kilometern an. Das Finanzamt kürzte die Entfernung aber gemäß der neuen Regelung um 20 Kilometer. Dagegen legte das Ehepaar erfolgreich Beschwerde ein.