Neues Gesetz Neues Gesetz: Wie die Mietpreisbremse endlich funktionieren soll

Berlin - Mieter sollen sich in Deutschland ab 2019 besser gegen explodierende Wohnkosten zur Wehr setzen können. Der Bundestag schärft dafür die Mietpreisbremse. So soll es funktionieren:
Mehr Durchblick
Wenn ein Vermieter mehr als die ortsübliche Miete plus zehn Prozent verlangen will, muss er den Mieter schon vor Abschluss des Mietvertrags darüber informieren, warum er das darf. Dafür soll der Vermieter die Vormiete offenlegen – und zwar den Stand von einem Jahr vor Beendigung des vorigen Mietverhältnisses.
Leichter widersprechen
Glaubt der Mieter, sein Vermieter verlange zu viel, kann er künftig leichter widersprechen. Bei Begründungen mit umfassenden Modernisierungen kann der Mieter darauf in seiner Rüge verweisen. Wenn der Vermieter keine Begründung liefert, können Betroffene eine einfache Rüge ohne jegliche Begründung aussprechen.
Gedeckelte Modernisierungsumlage
Bisher durften Vermieter elf Prozent der Kosten auf die Mieter umlegen, künftig bundesweit nur noch acht Prozent. Dabei darf die Miete deutschlandweit nach einer Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um höchstens drei Euro pro Quadratmeter steigen. Eine Sonderregelung gilt für vergleichsweise günstige Mieten. Bei Nettokaltmieten von weniger als sieben Euro pro Quadratmeter darf die Monatsmiete um maximal zwei Euro im Jahr steigen.
Schadensersatzanspruch
Wenn Immobilienbesitzer mit der Absicht modernisieren, Mieter loszuwerden, haben diese künftig Anspruch auf Schadensersatz. Das gilt zum Beispiel, wenn ein Jahr nach Ankündigung der Modernisierung noch nichts passiert ist, Vermieter eine Verdopplung der Miete ankündigen oder Bauarbeiten unnötig belastend für Mieter sind.
Vermietern drohen Geldbußen
Missbräuchliche Modernisierungen oder sogar nur ihre Ankündigung zählen nun als Ordnungswidrigkeiten. Sie können mit einer Geldbuße bis 100 000 Euro geahndet werden.
Sonderabschreibungen
Sonderabschreibungen für vom 01. September 2018 bis zum 31. Dezember 2021 beantragte Bauvorhaben sollen Investoren locken. Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu jährlich 5 Prozent neben der üblichen (linearen) Abschreibung betragen, insgesamt 28 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Begrenzung der Förderung
Die Förderung wird auf Vorhaben begrenzt, die 3000 Euro Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnraum (ohne Grund und Boden) nicht überschreiten. Damit soll sie zielgenauer sein. Die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung wird auf 2000 Euro gedeckelt. Eine Begrenzung der Förderung auf bestimmte Gebiete ist nicht vorgesehen.