Neues Gesetz Neues Gesetz: Besserer Schutz vor Kindesmissbrauch
Berlin/dpa. - Der Bundestag verabschiedete am Freitag ein entsprechendes Gesetz, mit dem auch verhindert werden soll, dass Kinder durch sexuelle Ausbeutung in die Prostitution getrieben werden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen. Es soll noch im Sommer in Kraft treten.
Parallel dazu verabschiedete der Bundestag am Freitag ein Gesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität, das unter anderem auch ein schärferes Vorgehen gegen die Verbreitung von Kinderpornografie im Internet ermöglicht.
Wie Justizministerin Brigitte Zypries (SPD) erläuterte, sollen künftig auch 16- und 17-Jährige davor geschützt werden, dass sie entweder durch das Ausnutzen einer Zwangslage oder gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen und damit zur Prostitution getrieben werden. Bisher galt dies für diese Altersgruppe nicht. Das Gesetz zählt die Altersgruppe der 14- bis 18-Jährigen zu den Jugendlichen. Als Kinder gelten Personen unter vierzehn Jahren.
Bei den Tätern wird das Mindestalter, bei dem sie wegen sexuellen Missbrauchs zur Verantwortung gezogen werden können, von 18 auf 14 Jahre heruntergesetzt. Die Ausnutzung einer Zwangslage durch einen Jugendlichen sei nicht weniger strafwürdig als durch einen Erwachsenen. Eine Zwangslage kann beispielsweise bestehen, wenn das Opfer drogenabhängig oder obdachlos ist oder keine Lehrstelle findet.
Die Ministerin versicherte: «Kein Jugendlicher, der seine Sexualität entdeckt und sie im sozialadäquaten Umgang mit Partnern erprobt, muss künftig den Staatsanwalt fürchten. Es geht hier nicht um eine überzogene Sexualmoral. Vielmehr schaffen wir einen vernünftigen Ausgleich zwischen einer ungestörten sexuellen Entwicklung und einem verbesserten Schutz junger Menschen vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch.»
Die Änderungen beruhten größtenteils auf EU-Vorgaben zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie. Danach müssen alle Mitgliedstaaten sexuelle Handlungen gegen Geld oder andere Vergütungen mit einem Kind unter Strafe stellen. Herstellung, Vertrieb, Verbreitung, Weitergabe, Anbieten oder sonstiges «Zugänglichmachen» sowie Erwerb und Besitz von Kinderpornografie wird ebenfalls unter Strafe gestellt.