Nebeneinkünfte von Politikern Nebeneinkünfte von Politikern: Sechs SPD-Abgeordnete bekommen Gehalt von Volkswagen

Hannover/dpa. - Der VW-Vorstand wolle die Richtlinie zum Umgang mit Mandatsträgernin der kommenden Woche ersatzlos außer Kraft setzen, teilteVolkswagen mit. Niedersachsens Ministerpräsident Christian Wulff(CDU) begrüßte dies, nachdem er zuvor Kritik an derÖffentlichkeitsarbeit von VW geäußert hatte. Wulff, der auch VW-Aufsichtsratsmitglied ist, sagte, er sehe Volkswagen durch dieDebatte bisher nicht beschädigt.
Ein VW-Sprecher sagte auf Anfrage, künftig würden die Verträge vonMandatsträgern entweder unter Fortfall der Bezüge ruhend gestelltoder es werde ein klar spezifiziertes Arbeitsverhältnis vereinbart,etwa Teilzeitarbeit oder die Verantwortung für ein bestimmtes Thema.Dies werde für jeden nachvollziehbar auch dokumentiert.
Bei den Parlamentariern, die von VW trotz ihrer politischen ÄmterGehalt bekommen haben, handelt es sich um die beidenBundestagsmitglieder Jann-Peter Janssen und Hans-Jürgen Uhl, dieniedersächsischen Landtagsabgeordneten Günter Lenz, Ingolf Viereckund Hans-Hermann Wendhausen sowie den bayerischen Landtagsabgeordnete Hans Joachim Werner.
Allerdings lassen Janssen, Viereck und Wendhausen ihreBeschäftigungsverhältnisse bei VW seit dem 1. Januar 2005 ruhen undbeziehen seitdem auch kein Geld mehr von dem Autobauer. Werner, derbei der Konzerntochter Audi beschäftigt war, bekommt schon seit dem1. September 2001 kein Salär mehr, weil das Beschäftigungsverhältnisruht. Aktuell bleiben damit nur der Betriebsratsvorsitzende inHannover, Lenz, und der Wolfsburger Betriebsrat Uhl auf der Liste dertrotz Mandats bezahlten Beschäftigten bei VW.
Niedersachsens Landtagspräsident Jürgen Gansäuer (CDU) sagte, erhabe noch nicht entschieden, ob er Rückzahlungen fordern werde. Diebisher vorgelegten Unterlagen seien noch nicht ausreichend. Bei denpolitischen Mandatsträgern entsprach es bisher den seit April 1990 imKonzern bestehenden Richtlinien, dass sie Anspruch auf eineFortzahlung ihrer Bezüge bei weitgehender Autonomie in ihrerArbeitsgestaltung hatten. Diesen Grundsätzen liege aber weder eineBetriebsvereinbarung noch ein «Organbeschluss» zu Grunde, hieß es.