Kommentar zum Nazi-Tattoo Kommentar zum Nazi-Tattoo: Auch tätowierte Volksverhetzung ist strafbar

Nicht nur in Jugendstrafrecht gilt: Eine schnelle Sanktion ist wichtiger als eine harte Sanktion. So ist es auch im Fall des 27 Jahre alten NPD-Funktionärs aus Brandenburg, der heute vom Amtsgericht Oranienburg wegen Volksverhetzung zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wurde, weil er seine Rückentätowierungen öffentlich im Schwimmbad gezeigt hatte – die Silhouette des KZ Auschwitz-Birkenau und der Spruchs „Jedem das Seine“ vom Eingang des KZ Buchenwald.
Das ist Zynismus, und es ist Idiotie, aber es ist eben krimineller Zynismus und kriminelle Idiotie. Das Urteil ist nicht besonders hart, aber angemessen. Denn es erging am Ende eines so genannten beschleunigten Verfahrens, das möglich ist, wenn der Sachverhalt offensichtlich und die Tat nicht gerade ein Kapitalverbrechen ist – dann soll die Strafe auf dem Fuße folgen, zugleich aber ist das Höchststrafmaß auf ein Jahr beschränkt. Zwischen dem öffentlichen Auftritt des Neo-Nazi und seiner Verurteilung lagen nur wenige Wochen. So ist es vom Gesetz gewollt.
Nicht gewollt, aber geduldet ist, dass der Verurteilte seine Tätowierung weiterhin trägt. Sollte er sich aber erneut öffentlich entblößen, wäre es mit der Bewährung vorbei. Es wäre erfreulich, wenn die fleischgewordene Volksverhetzung nächstes Mal einem Bademeister ins Auge fiele. Im verhandelten Fall war sie allein einem Badegast aufgefallen, der ein Foto gemacht und auf Facebook veröffentlicht hatte.