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Kitas und Schulen im Lockdown Kitas und Schulen im Corona-Lockdown: Bekommen Eltern weiter Lohn?

15.12.2020, 11:36
In Sachsen bleiben Kitas und Schulen ab Montag, den 14.12., geschlossen. Andere Bundesländer könnten folgen.
In Sachsen bleiben Kitas und Schulen ab Montag, den 14.12., geschlossen. Andere Bundesländer könnten folgen. www.imago-images.de

Berlin - Das Bundesland Sachsen prescht beim Infektionsschutz vor und schließt ab Montag, den 14. Dezember, alle Schulen und Kitas – andere Bundesländer könnten folgen. Klar ist auch jetzt schon, dass die Weihnachtsferien in diesem Jahr bundesweit spätestens am 19. Dezember beginnen. Über eine Verlängerung bis Mitte Januar wird ebenfalls diskutiert.

Das stellt für viele Eltern eine Herausforderung dar. Denn besonders kleine Kinder können nicht alleine bleiben, während die Eltern arbeiten. Auch eine parallele Betreuung im Homeoffice ist für viele undenkbar. Deshalb hat der Staat im Infektionsschutzgesetz die Möglichkeit geschaffen, dass Eltern ihre Kinder zu Hause betreuen können und in der Zeit von der Arbeit freigestellt werden. Sie bekommen dann aber nicht ihren gesamten Lohn, sondern nur 67 Prozent.

Regelung gilt nur für Kinder unter zwölf Jahren

Die Möglichkeit besteht für Eltern von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sind. Außerdem muss die Kita, die Schule oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderung von einer zuständigen Behörde geschlossen worden sein. Entschädigungszahlungen gibt es auch, wenn ein einzelnes Kind wegen einem Corona-Fall im engeren Umfeld in Quarantäne ist und deshalb zu Hause betreut werden muss.

Voraussetzung für die Entschädigung ist außerdem, dass es keine andere Möglichkeit gibt, das Kind zu betreuen – etwa durch Angehörige, die nicht arbeiten. Es besteht außerdem kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn die Kita oder Schule zu einer Zeit geschlossen wurde, in der sowieso Ferien oder Betriebsferien gewesen wären.

Entschädigungszahlung bei verlängerten Weihnachtsferien?

Ob die Entschädigungszahlungen auch bei verlängerten Weihnachtsferien gezahlt werden, konnte das Gesundheitsministerium zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels noch nicht beantworten. Die Frage werde sich beantworten lassen, wenn entsprechende Beschlüsse, zum Beispiel nach einer Ministerpräsidentenkonferenz, getroffen seien und die genauere Ausgestaltung von Regelungen feststünde, hieß es.

Eltern bekommen 67 Prozent des Lohns

Grundsätzlich bekommen der Vater oder die Mutter laut Infektionsschutzgesetz 67 Prozent ihres entstandenen Verdienstausfalls erstattet – höchstens allerdings 2016 Euro für einen vollen Monat. Als Verdienstausfall gilt das Netto-Arbeitsentgelt plus mögliches Kurzarbeitergeld und Zuschuss-Wintergeld. Letzteres wird an Arbeitnehmer des Baugewerbes gezahlt, die witterungsbedingte oder saisonbedingte Arbeitsausfälle haben. Für Selbständige gelten die gleichen Regeln.

Die Entschädigung wird längstens zehn Wochen pro erwerbstätigem Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende gewährt. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht am Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Beispiel zeigt Rechenweg

Auf dem offiziellen Infoportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ wird folgende Beispielrechnung aufgeführt: Der Arbeitnehmer verdient monatlich 2000 Euro brutto, hat eine Dreitagewoche und konnte aufgrund von Kinderbetreuung im April sechs Tage nicht arbeiten. Damit entfiel (gerundet) 47 Prozent seiner Arbeitszeit (entfallene Arbeitszeit = sechs Arbeitstage / (drei Arbeitstage x 4,286 Wochen)). Der Verdienstausfall (brutto) beträgt somit 940 Euro (47 Prozent x 2000 Euro). Nach Umwandlung des Bruttoverdienstausfalls in netto, werden 67 Prozent des Nettoverdienstausfalls erstattet, aber höchstens 2016 Euro pro Kalendermonat.

Arbeitgeber zahlt Entschädigung aus

Die Entschädigung wird in den ersten sechs Wochen vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann bei der zuständigen Landesbehörde eine Erstattung beantragen. Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Behörde außerdem einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Erstattung gewähren, sodass der Arbeitgeber nicht in Vorleistung gehen muss.

Arbeitgeber in den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein können die Erstattung zentral über das Infoportal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz“ beantragen. Dort können auch die entsprechenden Nachweise hochgeladen werden. Das zentrale Portal leitet den Antrag anschließend elektronisch an die zuständige Behörde des Bundeslands weiter, die die Auszahlung bewilligt. Auch Selbstständige können den Antrag auf der Internetseite stellen.

Die Gesetzesregelung über die Entschädigungszahlung für Eltern gilt zunächst bis zum 31. März 2021. (Anne Grüneberg/RND)