Kinder- zuschlag
Halle/MZ. - Anspruch: Eltern müssen nachweisen, dass ihr Einkommen für ihren eigenen Lebensunterhalt ausreicht. Als Vergleichsmaßstab dienen die Pauschalsätze für Regelleistungen und Mehrbedarfe beim ALG II sowie die Kosten für Wohnung und Heizung. Aber: Da Kinder im Haushalt leben, muss zunächst der Anteil der Wohnkosten ermittelt werden, der auf die Eltern entfällt. Die Summe aus Pauschalsätzen für Lebensunterhalt und Wohnkosten entspricht der Mindesteinkommensgrenze, die Eltern für einen Anspruch auf den Kinderzuschlag erreichen müssen. Zu dieser Mindesteinkommensgrenze wird der maximale Kinderzuschlag von 140 Euro je Kind addiert, um die Höchstgrenze zu ermitteln.
Höhe: maximal 140 Euro je Kind und Monat, abzüglich eigener Einkünfte des Kindes, u.a. Unterhaltsgeld. Kindergeld oder anteiliges Wohngeld werden nicht berücksichtigt. Außerdem muss der Teil des Elterneinkommens auf den Kinderzuschlag angerechnet werden, der oberhalb der Mindesteinkommensgrenze liegt.
Bezugdauer: Bislang gab es den Zuschlag nur für Kinder bis 18 Jahren und max. für 36 Monate. Seit 1. Januar wird der Kinderzuschlag unbefristet gezahlt; auch für Kinder bis 25 Jahren, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und Kindergeld erhalten.
Antrag: bei zuständiger Familienkasse